Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat den Tenor seines Beschlusses vom 19.01.2023 berichtigt, weil die ursprüngliche Fassung die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung nicht korrekt wiedergab. Nach Anhörung der Beteiligten, die keine Einwendungen erhoben, wurde der Tenor entsprechend der Begründung korrigiert. Der Berichtigungsbeschluss ist nicht beschwerdefähig und wird in den Ausfertigungen vermerkt. Das Berichtigungsverfahren bleibt kostenfrei.
Ausgang: Berichtigung des Beschlusstentors zur Ergänzung der Kosten- und Streitwertentscheidung vorgenommen; Berichtigungsbeschluss nicht beschwerdefähig
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten in einem Tenor sind von Amts wegen nach §§ 122, 118 VwGO zu berichtigen, soweit die Berichtigung dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Ergebnis entspricht.
Vor einer Tenorberichtigung sind die Beteiligten anzuhören; erheben sie gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen, kann die Korrektur vorgenommen werden.
Ein Berichtigungsbeschluss nach §§ 118, 122 VwGO unterliegt nicht der Beschwerde gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.
Die erfolgte Berichtigung ist in dem Beschluss und dessen Ausfertigungen zu vermerken; das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2023-01-19, – 19 ZB 20.2197
VG Bayreuth, Urt, vom 2020-07-16, – B 6 K 18.131
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 19. Januar 2023 wird berichtigt und erhält nach der Nr. II. nunmehr nachfolgende Fassung:
"III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.“
Gründe
Wie nach Auslauf des Beschlusses vom 19. Januar 2023 festgestellt wurde, ist dessen Tenor insofern unrichtig formuliert, als darin keine Kostenentscheidung aufgenommen worden ist. Bei korrekter Formulierung des Tenors hätte in Nr. III. entsprechend der Begründung der Kostenentscheidung in den Gründen des Beschlusses die Kostentragung des Klägers ausgesprochen werden müssen sowie die in Nr. III. des Beschlusses erfolgte Streitwertfestsetzung in Nr. IV. erfolgen müssen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, die gegen die beabsichtigte Fehlerkorrektur keine Einwendungen erhoben haben, sind die in dem Beschlusstenor enthaltenen offenbaren Unrichtigkeiten gemäß §§ 122, 118 VwGO von Amts wegen in der vorgenannten Weise zu berichtigen.
Der Berichtigungsbeschluss unterliegt nicht der Beschwerde (§ 152 Abs. 1 VwGO). Er wird auf dem Beschluss und den Ausfertigungen vermerkt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.