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VGH·19 ZB 19.1784·24.06.2021

Berufung, Zulassung, Zustellung, Anfechtung, Verwaltungsgerichtshof, Berufungsverfahren, Ablauf, Verpflichtung, Postfach, Bezug, Vorschriften, vertreten, Postfachanschrift, Vorsitzenden, Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBerufungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen ein Urteil des VG Würzburg zugelassen, weil nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Gleichzeitig wurde der Streitwert vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Zulassung erfolgte als Entscheidungsform über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung.

Ausgang: Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Streitwert vorläufig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

2

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann getroffen werden, ohne eine abschließende materielle Prüfung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren vorzunehmen.

3

Das Gericht kann im Rahmen der Zulassungsentscheidung den Streitwert vorläufig festsetzen.

4

Die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit vorliegen, richtet sich nach der vorliegenden Aktenlage und erfordert konkrete Anhaltspunkte für mögliche Rechts- oder Beurteilungsfehler.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Würzburg, Urt, vom 2019-07-01, – W 7 K 18.1021

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.