Berufung, Zulassung, Zustellung, Anfechtung, Verwaltungsgerichtshof, Berufungsverfahren, Ablauf, Verpflichtung, Postfach, Bezug, Vorschriften, vertreten, Postfachanschrift, Vorsitzenden, Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen ein Urteil des VG Würzburg zugelassen, weil nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Gleichzeitig wurde der Streitwert vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Zulassung erfolgte als Entscheidungsform über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung.
Ausgang: Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Streitwert vorläufig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann getroffen werden, ohne eine abschließende materielle Prüfung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren vorzunehmen.
Das Gericht kann im Rahmen der Zulassungsentscheidung den Streitwert vorläufig festsetzen.
Die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit vorliegen, richtet sich nach der vorliegenden Aktenlage und erfordert konkrete Anhaltspunkte für mögliche Rechts- oder Beurteilungsfehler.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2019-07-01, – W 7 K 18.1021
Tenor
I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.