Erinnerung gegen Kostenansatz des Gerichts nach erfolglosem Antrag auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz für sein erfolglos gebliebenes Zulassungsantragsverfahren. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Erinnerung ohne Prozessbevollmächtigten und die Richtigkeit der Kostenrechnung. Der Senat hielt die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet und bestätigte die Kostenfestsetzung. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Erinnerungsverfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann auch ohne Prozessbevollmächtigten beim OVG/VGH eingelegt werden (vgl. § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 GKG).
Die Kostenrechnung ist bei zutreffender Anwendung der Gebührentatbestände des GKG und des Kostenverzeichnisses nicht zu beanstanden; für ein unanfechtbares Zulassungsentscheidsverfahren kann eine Verfahrensgebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses anfallen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Leitsatz
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach erfolglosem Antrag auf Zulassung der Berufung kann auch ohne einen Prozessbevollmächtigten beim OVG/VGH eingelegt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 verwarf der Senat im Verfahren 19 ZB 20.2278 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2020 und setzte in Ziffer III des Beschlusses den Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren auf 149,76 Euro fest. Mit Kostenrechnung vom 1. Juni 2021 - Buchungskennzeichen 0308.0272.4749 - setzte der Kostenbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegenüber dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 35,- Euro (berechnet aus dem Streitwert von 149,76 Euro) fest, die der Kläger gemäß des genannten Beschlusses vom 25. Februar 2021 zu tragen habe. Am 6. Juni 2021 stellte der Kläger "nochmal den gesetzten erlaubten Antrag auf Erinnerung". Zur Begründung führte er aus, "die dreifachen Gerichtskosten wurden bereits bezahlt (Nachweis liegt vor)".
II.
Die auch ohne Einlegung durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 1.Halbs. GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.
Die in Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG ergangene Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Für die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2021 (19 ZB 20.2278) fällt gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Verfahrensgebühr (II. Instanz einfacher Satz) von 35,- Euro aus einem Streitwert von 149,76 Euro an.
Der Kläger bestreitet die Kostenrechnung nicht. Soweit er ausführt, er habe bereits bezahlt, trifft dies (im Übrigen wäre dieser Umstand ohne Auswirkungen auf die Zulässigkeit, Erinnerung zu erheben) ersichtlich nicht zu. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Kostenrechnung das Zulassungsantragsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, nicht aber das erstinstanzliche Verfahren beim Verwaltungsgericht betrifft.
Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).