Internetjihadismus, Ausweisung, Aufenthalt aus humanitären Gründen, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung
KI-Zusammenfassung
Die Behörde legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ein. Streitpunkt war, ob wegen internetbasierter Sympathiewerbung für den IS „zwingende Gründe“ i.S.d. § 53 Abs. 3a AufenthG/Art. 24 RL 2011/95/EU vorliegen. Der VGH bejahte im Eilverfahren hinreichende Anhaltspunkte für zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und stellte auf die besondere Schwere öffentlich zugänglicher IS-Propaganda (Naschid-Posts) ab. Wegen offener Erfolgsaussichten überwog das Vollzugsinteresse, da eine Abschiebung nach Syrien aktuell nicht bevorsteht; die aufschiebende Wirkung wurde insoweit abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde der Behörde erfolgreich; aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung der Aufenthaltstitelverlängerung abgelehnt, Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels eines als Flüchtling Anerkannten kann nach § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 3a AufenthG verweigert werden, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Der Begriff der „zwingenden Gründe“ in Art. 24 RL 2011/95/EU (und § 53 Abs. 3a AufenthG) ist weniger eng als die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU; Umstände, die eine Zurückweisung nicht tragen, können gleichwohl die Versagung bzw. den Entzug des Aufenthaltstitels rechtfertigen.
Bei Unterstützung terroristischer Vereinigungen ist für die Annahme zwingender Gründe nicht allein die Gefährlichkeit der Organisation maßgeblich; erforderlich ist eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Rolle und Bedeutung der Unterstützungshandlungen.
Öffentlich zugängliche Sympathiewerbung für den IS in sozialen Netzwerken durch Verbreitung jihadistischer Erkennungszeichen/Propaganda kann als besonders schwerwiegende Unterstützungshandlung bewertet werden und die nationale Sicherheit berühren, auch ohne Nachweis einer konkreten Erfolgswirkung.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei offenen Erfolgsaussichten eine Folgenabwägung zu Lasten des Betroffenen ausfallen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung wegen bestehenden Abschiebungsverbots faktisch nicht unmittelbar droht und demgegenüber gewichtige Sicherheitsinteressen für die Vollziehung sprechen.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2025-05-27, – AN 11 S 21.602
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Mai 2025 wird in der Ziff. 1 teilweise abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziff. III des Bescheids vom 3. März 2021 wird abgelehnt.
II. Unter Aufhebung der Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Mai 2025 werden die Kosten für beide Rechtszüge gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziff. III des Bescheids vom 3. März 2021 verfügte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet hat.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, da die aufgrund offener Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht.
1. Im Kern geht es vorliegend um die Problematik, ob im Falle des Antragstellers zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG vorliegen und damit eine Ausweisung trotz dessen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2015) in Betracht kommt bzw. – bezogen auf den Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens – die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG abzulehnen ist.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller zwar ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Zwingende Gründe im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG, die allein eine Ausweisung des als Flüchtling anerkannten Antragstellers rechtfertigen, seien indes nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe keine gewichtige Rolle im Rahmen seiner Unterstützung terroristischer Organisationen gespielt. Er habe durch seine Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken zwar eine „Vorfeldunterstützung“ für terroristische Vereinigungen, namentlich des IS, geleistet. Seine Unterstützungshandlungen überstiegen die Erheblichkeitsschwelle jedoch nur knapp.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellten die Aktivitäten des Antragstellers in den sozialen Medien eine terroristische Handlung i.S.v. Art. 1 Abs. 3 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP Buchst. k) dar, wonach jegliche Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt, erfasst sei. Ein nicht unwesentliches Betätigungsfeld des IS sei die Propaganda. Der Antragsteller, der nicht nur dem politischen Salafismus zuzurechnen sei, sondern auch eine salafistischjihadistische Einstellung verinnerlicht habe, habe am 31. Mai und 7. August 2019 jeweils einen jihadistischen Naschid auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht. Solche Anaschid seien gerade das Erkennungszeichen des IS. Dass es sich bei dem IS um eine terroristische Vereinigung handele, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohe, liege auf der Hand und müsse nicht näher erläutert werden. Indem der Antragsteller in einem sozialen Netzwerk ein Erkennungszeichen des IS veröffentlicht habe, habe er Sympathiewerbung für eine terroristische Vereinigung betrieben und sich damit an der Propagandamaschinerie des IS beteiligt.
Damit werden zwei beispielhaft genannten Sachverhalte zum Gegenstand der Prüfung des Senats für das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gemacht. Zum einem der vom Antragsteller am 31. Mai 2019 gepostete jihadistische Naschid mit dem sinngemäßen Titel „O mein Friedensgruß sei auf euch. O edle Männer. O Löwen der tobenden Schlachten“, der mit dem Bild eines Löwen als Sinnbild eines tapferen Kämpfers versehen ist. Zum anderen ein Video mit einem jihadistischer Naschid mit dem sinngemäßen Titel „Die Löwen der Ehre warten an den Toren unserer Macht“. Im Video werden verschiedene Zeichnungen von mittelalterlichen Kämpfern gezeigt. Diese und weitere Sachverhalte wurden der Antragsgegnerin vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz zur Kenntnis gebracht (Schr. vom 25.11.2021), wobei für alle Posts zusammen abschließend festgestellt wurde, der Antragsteller habe sich intensiv mit der aus seiner Sicht misslichen Lage der muslimischen Gemeinschaft beschäftigt und immer wieder durchblicken lassen, dass er zur Verbesserung dieser Lage auch religiös legitimierte Gewalt für angebracht halte.
Ob der dem Antragsteller vorgeworfene „Internetjihadismus“ die von der Antragsgegnerin genannte Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP Buchst. k)
„Im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck „terroristische Handlung“ eine der nachstehend ausgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, Beteiligungen an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellen von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt.“
Hervorhebung durch den Senat
erfüllt, mag auf sich beruhen (vgl. zur Strafbarkeit des Verbreitens von Propagandamitteln des Islamischen Staats: LG Berlin, U.v. 28.3.2025 – 502 KLs 1/25 – juris). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls mit den von ihr bespielhaft genannten Sachverhalten ausreichend Anhaltspunkte für einen zwingenden Grund im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG dargelegt.
Der Senat geht mit der Antragsgegnerin jedenfalls im summarischen Verfahren davon aus, dass der Gefahrenmaßstab nach § 53 Abs. 3a AufenthG erfüllt ist. Eine endgültige Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nach § 53 Abs. 3a AufenthG darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Die Vorschrift findet ihre unionsrechtliche Rechtsgrundlage insoweit in Art. 24 Abs. 1 und 2 der RL 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (EU-Anerkennungs-RL), der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, sobald wie möglich einen verlängerbaren Aufenthaltstitel ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Danach kann einem Flüchtling oder einem subsidiär Schutzberechtigten die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigert werden, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne dieser Bestimmung vorliegen.
Entgegen einer am Wortlaut orientierten Auslegung hat der in Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 EU-Anerkennungs-RL verwendete Begriff der „zwingenden Gründe“ weniger enge Voraussetzungen als der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ in Art. 21 Abs. 2 EU-Anerkennungs-RL. Art. 21 EU-Anerkennungs-RL regelt den Schutz von Flüchtlingen vor Zurückweisungen, während Art. 24 der Richtlinie nur die – weniger einschneidende – Versagung eines Aufenthaltstitels oder dessen Widerruf betrifft, die nicht notwendig die Zurückweisung des Schutzberechtigten in den Verfolgerstaat oder den Staat, in dem ihm die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes maßgeblichen Gefahren drohen, zur Folge hat. Der Begriff der „zwingenden Gründe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 EU-Anerkennungs-RL hat deshalb eine weitere Bedeutung als der der „stichhaltigen Gründe“ in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie. Das bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie verfügen zu können, den Mitgliedstaat gleichwohl dazu berechtigen können, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu entziehen. Dasselbe gilt für die gleichlautenden Voraussetzungen für einen Widerruf des Aufenthaltstitels eines subsidiär Schutzberechtigten (Art. 24 Abs. 2 EU-Anerkennungs-RL).
Für den Bedeutungsgehalt der „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung“ kann im Übrigen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Begriffen der „öffentlichen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ in Art. 27 und Art. 28 der RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) Bezug genommen werden. Danach umfasst der Begriff „öffentliche Sicherheit“ im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die öffentliche Sicherheit kann danach berührt sein, wenn das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste beeinträchtigt wird oder eine Gefahr für das Überleben der Bevölkerung oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder militärische Interessen beeinträchtigt werden. Dabei deutet der Begriff der „zwingenden Gründe“ auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin. Den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ hat der Europäische Gerichtshof für die Unionsbürgerrichtlinie dahin ausgelegt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zugleich hat er betont, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Vereinigungen oder der Unterstützung von Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen, hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Handlungen der fraglichen Organisation die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Allein der Umstand, dass ein international Schutzberechtigter eine solche Organisation unterstützt hat, darf jedoch nicht automatisch zur Aufhebung seines Aufenthaltstitels führen. Vielmehr ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Betreffende im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation gespielt hat (vgl. zu den vorstehenden Randnummern: OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.5.2025 – 3 B 73/23 – juris Rn. 56 bis 59).
Hieran gemessen weisen die Unterstützungshandlungen des Antragstellers einen so erheblichen Schweregrad auf, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG zu bejahen sind. Davon ist letztlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, wenn es unter wörtlicher Übernahme der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 23.8.2023 – 24 K 7/23 – juris Rn. 85; zum dortigen Sachverhalt, vgl. a.a.O. Rn. 4) ausführt, die Erheblichkeitsschwelle werde knapp (aber jedenfalls – Anm. des Senats) überstiegen, ohne – wie auch das Verwaltungsgericht Berlin – auszuführen, warum gleichwohl zwingende Gründe im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG zu verneinen sind.
Was die Bedeutung der Unterstützungshandlungen des Antragstellers und die Rolle, die er bei der Unterstützung dieser Vereinigungen gespielt hat, angeht, ist zu würdigen, dass er weder selbst terroristische Handlungen begangen noch an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zweck der Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ihm nicht vorgeworfen werden kann, solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung beschafft zu haben. Die dem Antragsteller vorzuwerfende Sympathiewerbung durch die Bildveröffentlichungen über soziale Medien ist aber gleichwohl als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Die Anaschid, religiöse Hymnen, sind das Erkennungszeichen der IS. Indem der Antragsteller in einem sozialen Netzwerk ein Erkennungszeichen des IS veröffentlichte, betrieb er Sympathiewerbung für eine terroristische Vereinigung und beteiligte sich damit (auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts) an der Propagandamaschinerie des IS. Der Antragsteller teilt die islamistischjihadistische Ideologie des IS, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten. Er hält religiös legitimierte Gewalt, wie auch der IS, für legitim und steht damit nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung, was unmittelbar die nationale Sicherheit berührt.
Bereits die Veröffentlichung der beiden Anaschid stellt angesichts der darin enthaltenen, radikalislamischen Botschaften und der in ihnen zum Ausdruck kommenden Befürwortung des gewaltsamen Kampfes gegen Ungläubige jeweils eine nicht nur unerhebliche Betätigung mit Außenwirkung dar, die geeignet war, die vom IS verfolgten Ziele, die gerade auch in der Verbreitung seiner Lehren und in der Radikalisierung eines größtmöglichen Personenkreises liegen, durch ihren öffentlich werbenden Charakter konkret zu fördern. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Beiträge auf dem öffentlichen Facebook-Profil des Antragstellers von einer unbegrenzten Personenzahl wahrgenommen werden konnten. Ob die Beiträge von diesen Nutzern tatsächlich positiv aufgenommen wurden und die Zwecke des IS kausal gefördert haben, ist hierbei ohne Belang.
Im Hauptsacheverfahren wird unter Auswertung der von der Antragsgegnerin genannten Anaschid und der weiteren vom Landesamt für Verfassungsschutz genannten Sachverhalte abschließend zu klären sein, ob der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a AufenthG ausgewiesen werden bzw. ihm die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden kann.
2. Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Ungunsten des Antragstellers aus. Da dieser aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht nach Syrien abgeschoben werden darf und damit konkret eine Aufenthaltsbeendigung und die Trennung von seiner Familie nicht im Raum steht, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheids.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).