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VGH·19 CS 24.825·19.07.2024

Verhältnis Beschwerde und Antrag auf Zulassung der Berufung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Gericht verweist darauf, dass im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde und das Urteil nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig geworden ist. Daher besteht kein Raum mehr für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder eine darauf gerichtete Beschwerde. Der Beschluss heißt die Beschwerde zurück und legt Kosten und Streitwert fest.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung nach Ablehnung des Zulassungsantrags zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung abgelehnt und das Urteil gemäß § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig, schließt dies nachträglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus.

2

Eine Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, soweit das zugrundeliegende verwaltungsgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

3

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4

Beschlüsse über die Beschwerde sind unter den Voraussetzungen der VwGO unanfechtbar, wenn die formellen Voraussetzungen der Unanfechtbarkeit vorliegen (vgl. §§ 152, 158 VwGO; einschlägige GKG-Bestimmungen).

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 5 S. 4§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1§ 53 Abs. 2 Nr. 2§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2024-04-24, – AN 5 S 24.202

Leitsatz

Wird im Hauptsacheverfahren der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und das Urteil somit nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig, bleibt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und bei Ablehnung für eine hiergegen gerichtete Beschwerde kein Raum mehr. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.882) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.

2

Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).