Unbegründete Beschwerde – keine Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren. Der Senat hat die Zulassung der Berufung abgelehnt, weshalb das Verwaltungsgerichtsurteil gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig wird. Eine Anordnung aufschiebender Wirkung kommt damit nicht mehr in Betracht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen; Zulassungsantrag der Berufung abgelehnt und Urteil damit rechtskräftig; Kosten der Antragstellerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren führt nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils.
Ist das Urteil rechtskräftig, besteht kein Raum mehr für die Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, wenn die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG) festzusetzen.
Beschlüsse über die Zurückweisung der Beschwerde sind, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar (vgl. §§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2024-04-24, – AN 5 S 24.200
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.881) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.
Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).