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VGH·19 CS 24.822·19.07.2024

Verhältnis Beschwerde und Antrag auf Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung, nachdem der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hatte. Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil gemäß § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund sah der Senat keinen Raum mehr für die Gewährung aufschiebender Wirkung. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung nach Ablehnung der Berufungszulassung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und dadurch das Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig, besteht kein Raum mehr für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

2

Eine Beschwerde zur Durchsetzung aufschiebender Wirkung ist nicht erfolgreich, wenn die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils durch die Zurückweisung des Zulassungsantrags eingetreten ist.

3

Trifft die Beschwerde keine durchgreifenden, entscheidungserheblichen Einwendungen gegen das Vorliegen aufschiebender Wirkung, ist sie zurückzuweisen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterliegenden nach § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ VWGO § 124a Abs. 5 S. 4§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2024-04-24, – AN 5 S 24.198

Leitsatz

Wird im Hauptsacheverfahren der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO das Urteil somit rechtskräftig, bleibt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und bei Ablehnung der dagegen gerichteten Beschwerde kein Raum mehr. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.880) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.

2

Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).