Erfolgloser Eilantrag gegen eine Ausweisung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Zurückweisung seines Eilantrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Ausweisungsbescheid. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nach §146 Abs. 4 VwGO weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit des Antrags ausreichend darlegt. Es fehlt die Darlegung, weshalb eine materielle Prüfung zu einem anderen Tenor geführt hätte. Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eilantrags als unzulässig verworfen wegen unzureichender Beschwerdebegründung (§146 Abs.4 VwGO)
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das erstinstanzliche Gericht einen Antrag als unzulässig ab, muss die Beschwerde sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Antrags darlegen (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO).
Die Beschwerdebegründung muss das Entscheidungsergebnis in Frage stellen und konkret darlegen, weshalb eine inhaltliche Prüfung durch das Verwaltungsgericht zu einem anderen Tenor geführt hätte.
Ergibt der angegriffene Beschluss keine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründetheit, reicht eine bloße Wiederholung oder Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens nicht aus; es ist darzulegen, inwiefern dieses Vorbringen den Tenor der Entscheidung beeinflusst hätte.
Fehlt die den Vorschriften des § 146 Abs. 4 VwGO entsprechende Darlegung, ist die Beschwerde unzulässig und wird verworfen.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Bes, vom 2024-09-26, – W 7 S 24.1460
Leitsatz
Lehnt das erstinstanzliche Gericht den Antrag als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Antrags darlegen (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2023, 28472). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Soweit sich der angegriffene Beschluss nicht zu dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Begründetheit seines Antrags verhält, weil es darauf nach der (insoweit maßgeblichen) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankam, kann zwar keine Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen, es muss aber dargelegt werden, weshalb die inhaltliche Befassung mit dem Begehren des Antragstellers dazu hätte führen müssen, dass das Verwaltungsgericht seinem Antrag (ganz oder teilweise) stattgegeben hätte und dass deshalb der Tenor der angegriffenen Entscheidung fehlerhaft ist; eine Wiederholung bzw. Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens genügt diesen Anforderungen nicht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein in erster Instanz erfolglos gebliebenes Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 1. Juli 2024 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Ziffer 1 des Bescheides), ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 2), die Abschiebung des Antragstellers nach Serbien angedroht (Ziffer 3) und die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung angeordnet (Ziffer 4).
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Vorbringen genügt bereits nicht den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer nicht nur einen bestimmten Antrag stellen, sondern auch die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diese Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn nur aufgezeigt wird, dass die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seinen Anspruch gestützt hat, unzutreffend sind. Durch die Beschwerdebegründung muss vielmehr das Entscheidungsergebnis in Frage gestellt werden. Lehnt das erstinstanzliche Gericht den Antrag als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Antrags darlegen (OVG Berlin-Bbg, B.v. 6.10.2023 – OVG 10 S 25/23 – juris Rn. 2 mit Hinweis u.a. auf BayVGH, B.v. 8.8.2996 – 11 CE 05.2152 – juris Rn. 8 f.; Kuhlmann/Wysk in Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 26).
Dem wird die Beschwerdebegründung des Antragstellers, die den Umfang der Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht gerecht. Denn der Antragsteller legt lediglich dar, weshalb das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung (hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides) bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (hinsichtlich der Ziffer 1) seiner Klage nicht als unzulässig habe ablehnen dürfen. Soweit sich der angegriffene Beschluss nicht zu dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Begründetheit seines Antrags verhält, weil es darauf nach der (insoweit maßgeblichen) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankam, kann zwar keine Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a). Es fehlt aber an der Darlegung, weshalb die inhaltliche Befassung mit dem Begehren des Antragstellers dazu hätte führen müssen, dass das Verwaltungsgericht seinem Antrag (ganz oder teilweise) stattgegeben hätte und dass deshalb der Tenor der angegriffenen Entscheidung fehlerhaft ist. Insoweit hätte sich die Darlegung auch auf eine Wiederholung bzw. Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens beschränken dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2006 a.a.O. Rn. 12; OVG LSA, B.v. 27.5.2008 – 2 M 72/08 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 14.8.2014 – 13 ME 120/14 – juris Rn. 3; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 78). Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der Antragsteller nimmt nur insoweit auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug, als dieses die angebliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungbetrifft (vgl. S. 2 des Begründungsschriftsatzes vom 28.10.2024).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 8.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.