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VGH·19 CS 22.2366·24.11.2022

Frist für die Beschwerdebegründung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde verworfen. Die binnen §147 Abs.1 VwGO eingelegte Beschwerde wurde nicht innerhalb der einen-Monats-Frist gemäß §146 Abs.4 S.1 VwGO begründet. Die Frist war nicht verlängerbar, eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Antragsablehnung als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht eingehalten und keine Wiedereinsetzung geltend gemacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gegen die verwaltungsgerichtliche Antragsablehnung erhobene Beschwerde ist unzulässig, wenn die innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegte Beschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO begründet wird.

2

Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO ist verbindlich und kann nicht verlängert werden (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).

3

Für den Beginn und das Ende der Frist zur Beschwerdebegründung sind die Bekanntgabe der Entscheidung und die Fristenberechnung nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und §§ 187, 188 BGB maßgeblich.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt darzulegende und nachzuweisende Gründe für das Versäumnis der Begründungsfrist voraus; das Vorbringen hierfür muss substantiiert erfolgen.

5

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO); die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, § 147 Abs. 1 S. 1§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 224 Abs. 2 ZPO§ 222 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2022-10-05, – AN 5 S 21.1953

Leitsatz

Die gegen die verwaltungsgerichtliche Antragsablehnung erhobene Beschwerde ist unzulässig, wenn die innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung gem. § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO begründet wird. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gegen die verwaltungsgerichtliche Antragsablehnung erhobene Beschwerde ist unzulässig. Die Antragstellerin hat die am 31. Oktober 2022 innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet.

2

Der Beschluss vom 5. Oktober 2022, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2021 abgelehnt hat, ging dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Oktober 2022 zu.

3

Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf deren Einhaltung in der Rechtsmittelbelehrungder angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen wurde und die nicht verlängert werden kann (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO sowie Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 18 m.w.N.), ist mit Freitag, den 18. November 2022, abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat bis zum Fristablauf keine Beschwerdebegründung übersandt.

4

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gegen die Versäumung der Begründungsfrist sind weder dargetan noch ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).