Themis
Anmelden
VGH·19 CS 21.1108·25.06.2021

Verfahrenseinstellung nach Beschwerderücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer nahm seine Beschwerde zurück; daraufhin stellte der VGH das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Das Gericht verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Beschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.

2

Bei Rücknahme des Rechtsmittels kann die Partei, die das Rechtsmittel zurücknimmt, zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet werden (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

3

Das Gericht kann für das Beschwerdeverfahren einen Streitwert festsetzen; hierfür sind die Regelungen des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 53 GKG) heranzuziehen.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 126 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2021-03-10, – AN 5 S 20.2571

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 GKG).