Verfahrenseinstellung nach Beschwerderücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer nahm seine Beschwerde zurück; daraufhin stellte der VGH das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Das Gericht verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
Bei Rücknahme des Rechtsmittels kann die Partei, die das Rechtsmittel zurücknimmt, zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet werden (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht kann für das Beschwerdeverfahren einen Streitwert festsetzen; hierfür sind die Regelungen des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 53 GKG) heranzuziehen.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2021-03-10, – AN 5 S 20.2571
Tenor
I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 GKG).