Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Verwaltungsgerichtshof berichtigte das Rubrum seiner Beschwerdeentscheidung, weil dort fälschlich das Datum "28. August 2026" statt "28. August 2025" genannt war. Nach § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO sind offensichtliche Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu berichtigen. Der Berichtigungsbeschluss ist nicht beschwerdefähig (§ 152 Abs. 1 VwGO) und mit dem unrichtigen Beschluss untrennbar verbunden. Das Verfahren ist kostenfrei.
Ausgang: Rubrum berichtigt: Beschlussdatum von 28. August 2026 auf 28. August 2025 korrigiert; Berichtigungsbeschluss nicht beschwerdefähig und kostenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen sind gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Ein Berichtigungsbeschluss unterliegt nicht der Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO.
Ein Berichtigungsbeschluss ist mit dem berichteten (unrichtigen) Beschluss untrennbar zu verbinden (§ 118 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2025-08-28, – 19 CE 25.1178, 19 C 25.1179
VG Ansbach, Ent, vom 2025-06-05, – AN 5 E 25.771
Tenor
Das Rubrum der in dieser Sache ergangenen Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird dahingehend berichtigt, dass das Beschlussdatum statt „28. August 2026“ richtig „28. August 2025“ lauten muss.
Gründe
Gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Das im Rubrum der Beschwerdeentscheidung genannte Beschlussdatum „28. August 2026“ ist offensichtlich unrichtig im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. Der Beschluss war deshalb entsprechend zu berichtigen.
Der Berichtigungsbeschluss unterliegt nicht der Beschwerde (§ 152 Abs. 1 VwGO) und ist mit dem unrichtigen Beschluss untrennbar zu verbinden (§ 118 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.