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VGH·19 CE 22.2173·24.10.2022

Verstoß gegen den gesetzlich normierten Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte persönlich eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Prozessvertretung. Das Gericht hatte über den Vertretungszwang ordnungsgemäß belehrt; eine Frist zur Behebung lief nach §147 Abs.1 VwGO ab. Nachdem keine Nachholung innerhalb der Frist erfolgte, ist die Beschwerde unzulässig verworfen worden; Kostenfolgen wurden angeordnet.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers mangels anwaltlicher Vertretung nach §§67,147 VwGO als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof besteht grundsätzlich ein Vertretungszwang durch einen Prozessbevollmächtigten; dieses Erfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.

2

Wurde ein Beteiligter über das Erfordernis der anwaltlichen Vertretung ordnungsgemäß belehrt, ist der Mangel der fehlenden Vertretung innerhalb der gesetzlichen Frist zu beheben.

3

Ist die in §147 Abs.1 Satz 1 VwGO bestimmte Frist zur Einlegung der Beschwerde abgelaufen, kann ein Verstoß gegen den gesetzlich normierten Vertretungszwang nicht mehr durch nachträgliche Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Beschwerde geheilt werden.

4

Bei unzulässiger Verwerfung der Beschwerde kann das Gericht dem Unterliegenden die Kosten des Verfahrens auferlegen (vgl. §154 Abs.2 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 4 S. 2, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 S. 1§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2022-08-11, – Au 4 E 22.1513

Leitsatz

Nachdem im Prozesskostenhilfeverfahren die Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung abgelaufen ist, kann der Verstoß gegen den gesetzlich normierten Vertretungszwang auch nicht mehr durch die Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Beschwerde geheilt werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 29. September 2022 eingelegte und dem Verwaltungsgericht am 30. September 2022 zugegangene Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil es an der nach § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.

2

Ein Beteiligter muss sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

3

Der Antragsteller wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2022, dem Antragsteller zugestellt am 30. August 2022, ordnungsgemäß belehrt und auch mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Oktober 2022 darauf hingewiesen. Eine Reaktion des Antragstellers auf dieses Hinweisschreiben des Gerichts erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Nachdem die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung abgelaufen ist, kann der Verstoß gegen den gesetzlich normierten Vertretungszwang auch nicht mehr durch die Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Beschwerde geheilt werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).