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VGH·19 CE 22.1953·27.02.2023

kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Beschäftigung bei P. Dienstleistungen GmbH & Co. KG. Zentral war, ob er einen Anspruch auf Duldung und damit auf die Erlaubnis nach §§ 4a, 42 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV hat. Der VGH wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil weder Duldung noch Anspruch bestanden und das Feststellungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis ergab. Die Prüfung war auf die Beschwerdebegründung beschränkt; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Beschäftigungserlaubnis als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 32 BeschV setzt das Vorliegen einer Duldung oder eines Anspruchs auf Duldung voraus.

2

Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, wenn es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, insbesondere weil die begehrte Feststellung keinen praktisch verwertbaren Vorteil mehr verschafft; Feststellungsbegehren sind gegenüber Verpflichtungsbegehren subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO-Grundgedanke).

3

Im Beschwerdeverfahren ist die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO); nicht substantiiert gerügte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4

Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen müssen Anhaltspunkte vorliegen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen; bloße Verfahrenskritik ohne entscheidrelevante Tatsachen begründet keinen Anordnungsgrund.

Relevante Normen
§ AufenthG § 4a Abs. 4, § 42 Abs. 2 Nr. 4§ BeschV § 32§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV§ 43 Abs. 2 VwGO§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Würzburg, Bes, vom 2022-08-11, – W 7 E 22.1075

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Prüfung der für die Begründetheit der Beschwerde streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten wäre, dem Antragsteller erneut eine Beschäftigungsgenehmigung für seine Beschäftigung bei der Firma P. Dienstleistungen GmbH & Co. KG zu erteilen, bzw. dass hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen wäre, dass die dem Antragsteller am 22. März 2022 erteilte Beschäftigungsgenehmigung nicht erloschen ist.

3

Zur Begründung der Antragsablehnung führt das Verwaltungsgericht aus, der zulässige (Haupt-)Antrag sei unbegründet. Es liege bereits kein Anordnungsanspruch vor. Rechtsgrundlagen für die begehrte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis seien §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV. Der Antragsteller sei derzeit weder Inhaber einer Duldung noch habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Auf die Gründe des Beschlusses vom 11. August 2022 im Verfahren W 7 E 22.1074 werde verwiesen. Aus dem zeitlichen Ablauf im Verwaltungsverfahren (erst Mitteilung an den Arbeitgeber, dann Information des Antragstellers und seines Bevollmächtigten) ergebe sich nichts Anderes. Der Ablauf gebe sicherlich Anlass zu Kritik, vermöge aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu rechtfertigen, zumal schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen. Auch der Hilfsantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die dem Antragsteller am 22. März 2022 erteilte Beschäftigungsgenehmigung nicht erloschen sei, habe keinen Erfolg. Er sei bereits unzulässig. Denn es fehle am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Es sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil er durch die begehrte Feststellung haben könnte, zumal die Erlaubnis nur bis 31. Juli 2022 gegolten habe. Unabhängig davon sei ein Feststellungsbegehren gegenüber einem Verpflichtungsbegehren (wie im Hauptantrag) subsidiär (vgl. Gedanken des § 43 Abs. 2 VwGO). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sei auch kein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung vorgetragen oder sonst ersichtlich. Darüber hinaus sei der Hilfsantrag unbegründet. Es sei bereits kein Anordnungsgrund erkennbar. Auch fehle es an Anhaltspunkten, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten.

4

Zur Begründung seiner Beschwerde lässt der Antragsteller ausführen, im hier angegriffenen Beschluss führe das Verwaltungsgericht an, da, wie im Parallelverfahren entschieden, keine Duldung zu erteilen sei, könne auch keine Beschäftigungsgenehmigung gewährt werden. Diese Versagung der Duldung und die daraus folgende Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers sei Gegenstand des Parallelverfahrens W 7 E 22.1074. Dieses Verfahren sei mithin vorgreiflich für das vorliegende.

5

Diese Rüge (dem Antragsteller müsse eine Duldung erteilt werden und deshalb sei ihm auch eine Beschäftigungsgenehmigung zu erteilen) greift nicht durch. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CE 22.1955 verwiesen werden, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 11. August 2022 im Verfahren W 7 E 22.1074 (den der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung als vorgreiflich bezeichnet) zurückgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller – wogegen er sich im hiesigen Beschwerdeverfahren allein wendet – keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung hat. Die übrigen Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts greift der Antragsteller bereits nicht substantiiert an.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).