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VGH·19 C 25.2255·30.03.2026

Chancen-Aufenthaltsrecht, Besitzstandswahrende Wirkung (offen gelassen)

Öffentliches RechtMigrationsrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F.; das Verwaltungsg ericht hatte PKH versagt. Zentral ist, ob hinreichende Erfolgsaussichten vorliegen; das Gericht verneint dies unter Berücksichtigung tatsächlicher Indizien (u.a. abweichende Asylangaben/Verlagerung des Lebensmittelpunkts). Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; weitergehende Fragen zur besitzstandswahrenden Wirkung bleiben offen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO genügt nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs; es reicht ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang, sofern konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für den Erfolg in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehen.

2

Bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten können Indizien, die auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts schließen lassen (z.B. abweichende Angaben in einem ausländischen Asylverfahren), das Bestehen von Erfolgsaussichten erschüttern.

3

Gerichtliche Entscheidungen in anderen Verfahren zu vergleichbaren normativen Fragen begründen allein keine hinreichende Erfolgsaussicht; maßgeblich sind die tatsachenbezogenen Feststellungen im konkreten Fall.

4

Kurzfristige Unterbrechungen des erforderlichen Voraufenthalts nach § 104c AufenthG a.F. sind nur dann unschädlich, wenn sie keine Verlegung des Lebensmittelpunkts begründen; die Frage einer besitzstandswahrenden Wirkung nach Auslaufen einer Regelung bedarf gesonderter rechtlicher Prüfung.

Relevante Normen
§ AufenthG a.F. § 104c§ 146 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 104c AufenthG a.F.§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2025-11-18, – AN 5 K 24.758

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

2

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden dürfen, weil ansonsten unbemittelten Beteiligen die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 26 f.; B.v. 18.9.2017 – 2 BvR 451/17 u.a. – juris Rn. 11). Hinreichende Erfolgsaussicht verlangt daher nicht, dass der Prozesserfolg überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 166 VwGO Rn. 10 und 80). Die summarische Prüfung muss ergeben, dass für einen Erfolg in der Hauptsache hinreichende, das heißt konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehen, so dass der Erfolg in der Hauptsache nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18 – juris Rn. 27; B.v. 1.4.2015 – 2 BvR 3058/14 – juris Rn. 20).

3

Das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab entgegen der Meinung des Klägers nicht verletzt. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass eine Unterbrechung des fünfjährigen Voraufenthalts im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG [in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.)] nach der Intention des Gesetzgebers unschädlich sein könne und „die oberen Instanzen diese Frage offenbar noch nicht eindeutig entschieden“ hätten, weshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Die Verwaltungsgerichte Köln (U.v. 3.11.2023 – 12 K 3317/23 – juris) und Frankfurt (B.v. 6.10.2022 6 L 2434/22 – juris Rn. 13) hätten in vergleichbaren Fällen in der Sache positiv entschieden, damit liege eine anderweitige gerichtliche Auslegung vor, die die Rechtsverfolgung in der hiesigen Sache nicht aussichtslos erscheinen lasse. Die Prozesskostenhilfe habe nicht versagt werden dürfen.

4

Der Kläger hat in Belgien Asyl beantragt und im Rahmen dessen eine zum deutschen Verfahren abweichende Nationalität bzw. ein abweichendes Geburtsdatum angegeben. Das legt gerade im summarischen Verfahren nahe, dass der Kläger entgegen seinen Beteuerungen seinen Lebensmittelpunkt nach Belgien verlagern wollte. Soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2022 in dem dort zu entscheidenden konkreten Einzelfall die Überzeugungsgewissheit gewonnen hat, dass trotz Asylantrags in Italien keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beabsichtigt gewesen sei, ist das für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. Gleiches gilt für das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, in dem es um einzelne (insgesamt 8) Tage ging, in denen sich der Kläger in der Schweiz bzw. Italien aufgehalten hatte. Hier stellte sich die Frage der Verlegung des Lebensmittelpunkts bereits nicht.

5

Insgesamt ist festzustellen, dass die Frage, ob eine kurzfristige Unterbrechung des erforderlichen Voraufenthalts vorliegt, hier nicht entscheidungserheblich ist. Der Bundesgesetzgeber hatte nur kurzfristige Unterbrechungen vor Augen, die gerade keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten sollten (BT-Drs. 20/3717, S. 44). Der Kläger kann sich hierauf nicht berufen (s.o.).

6

Offen lassen kann der Senat damit, ob dem Kläger nach dem Auslaufen der Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts zum 31. Dezember 2025 überhaupt noch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 104c AufenthG a.F. erteilt werden kann (ebenfalls offen gelassen: OVG Hamburg, B.v. 3.2.2026 – 6 Bs 176/25 – juris Rn. 15 und VG Cottbus, B.v. 23.12.2025 – 9 L 732/25 – juris Rn. 6; kein Anspruch: VG SH, B.v. 27.2.2026 – 11 B 240/25 – juris Rn. 42; Besitzstandswahrende Wirkung für Anträge bis zum 30.12.2025: Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2025, § 104c AufenthG Rn. 12).

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr jedoch entbehrlich.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).