keine Prozesskostenhilfe wegen Kosten für Zwangsvorführung vor einer Vertreterdelegation des Herkunftsstaates
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Klage gegen einen Bescheid über die Kosten einer Zwangsvorführung vor Vertretern der ghanaischen Botschaft. Zentrale Frage ist, ob der angefochtene Beschluss näher zu überprüfen ist. Das Gericht weist die Beschwerde zurück, weil der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag nur wiederholt und keine entscheidungserheblichen neuen Gründe vorträgt. Die Versagung der PKH erscheint im Hinblick auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Kosten einer Zwangsvorführung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für eine vertiefte Überprüfung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch das OVG ist ein belastbarer Ansatz erforderlich; die bloße Wiederholung des Vortrags aus der Vorinstanz genügt nicht.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung kann versagt werden, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist.
Ein Beschwerdeführer muss substantiiert und entscheidungserhebliche Umstände vortragen; die Ankündigung einer nachträglichen Begründung ersetzt keinen tatsächlichen, fristgerechten Vortrag.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 161, 154 VwGO; eine Erstattung der Kosten kann gem. § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO entfallen.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Bes, vom 2022-11-02, – B 6 K 22.772
Leitsatz
An einem belastbaren Ansatz für eine nähere Überprüfung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts fehlt es, wenn der Kläger lediglich seinen Vortrag aus der Vorinstanz kurz wiederholt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung betreffend die erhobene Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2022 (Verpflichtung des Klägers, die Kosten seiner am 21.6.2022 durchgeführten Zwangsvorführung vor einer Vertreterdelegation des Staates Ghana in Höhe von 1.259,20 EUR) zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt und begründet, dass sich der Bescheid vom 1. August 2022 im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen werde. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass der Beklagte von einem ungewissen Sachverhalt hinsichtlich des in Betracht Kommens einer ghanaischen Staatsangehörigkeit des Klägers (dieser hatte insbesondere im Asylverfahren mehrfach behauptet und bestätigt, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein) ausgehen durfte.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. November 2022 vor, entgegen allen Annahmen habe der Beklagte ihn schlicht an die „falsche“ Botschaft geschickt und seine Einwendungen, er sei nicht aus Ghana, sondern aus Niger, nicht beachtet. Eine angekündigte weitere Begründung nach erfolgter Akteneinsicht (der Senat hatte diese bis 5.12.2022 anheimgestellt) erfolgte nicht.
Der Kläger hat sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 2. November 2022 nicht auseinandergesetzt. In diesem Beschluss hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Vorführung des Klägers zu einer Anhörung durch Vertreter der ghanaischen Botschaft (wegen des zumindest in Betracht Kommens seiner ghanaischen Staatsangehörigkeit) geäußert. Nachdem der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 2. November 2022 nachvollziehbar begründet ist, fehlt es (nachdem der Kläger im Beschwerdeverfahren nur kurz seinen Vortrag aus dem Erstverfahren wiederholte) an einem belastbaren Ansatz für eine nähere Überprüfung des angefochtenen Bescheides.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).