Keine Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts für ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren. Der VGH hält fest, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn die kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, da PKH die Durchführung einer beabsichtigten Rechtsverfolgung ermöglichen soll. Auch aus Billigkeitsgründen ist hier kein Anspruch ableitbar; die Erfolgsaussichten sind nur entfernt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die dem Antrag zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist.
Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nur in besonders gelagerten Billigkeitsfällen möglich, insbesondere wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht des begehrten Rechtsbehelfs zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur entfernt ist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Bes, vom 2022-09-26, – B 6 E 22.798
Leitsatz
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Instanz bereits abgeschlossen ist. Denn Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht gegeben sind.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich dann nicht mehr in Betracht, wenn die dem Antrag zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist. Denn Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Mithin dient die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls im Regelfall der Förderung einer noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 19.9.2008 - 5 B 1410/08, 5 E 1231/08 - juris Rn. 3,4 m.w.N.).
Davon ausgehend ist festzuhalten, dass das Verfahren, für das der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt, abgeschlossen ist. Die Beteiligten haben im Verfahren 19 CE 22.2179 übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 21. November 2022 das Verfahren eingestellt. Mithin kommt die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses abgeschlossene Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Soweit eine „gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung“ allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen (OVG NRW a.a.O. Rn. 3) angebracht sei, ist ein derartiger Billigkeitsgrund hier nicht ersichtlich. Ein solcher könnte z.B. dann vorliegen, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte (vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2021 - 19 E 815/20 - juris Rn. 3 m.w.N.). Davon ist nicht auszugehen. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers keinen Anlass, diese Bewilligungsvoraussetzung abweichend von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn ein Erfolg zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist (vgl. OVG NRW, a.a.O. Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Bezug genommen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie auf den Beschluss des Senats im Verfahren 19 CE 22.2179 vom heutigen Tag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).