Unbegründete Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für sein Begehren auf einstweilige Duldung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 25a AufenthG) bzw. Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG). Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist. Der VGH hält die Beschwerde für unbegründet, verweist inhaltlich auf einen gleichlautenden Senatsbeschluss in einem Parallelverfahren und trägt den Antragsteller die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung sind nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist der Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags maßgeblich.
Gerichte können auf gleichlautende Feststellungen und Ausführungen eines Parallelverfahrens verweisen, sofern diese für die Beurteilung der Erfolgsaussichten gleichermaßen gelten und Wiederholungen vermieden werden.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 161, 154 VwGO; bei Zurückweisung trägt der Beschwerdeführer die Kosten, eine Erstattung ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2022-09-01, – RN 9 E 22.1869
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags des Antragstellers auf einstweilige Duldung im Hinblick auf sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder (hilfsweise) auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 CE 22.2047 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen in dem dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags auch im hiesigen Verfahren gleichermaßen Geltung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).