Heimreisedokument, Beschlusstenor, Anwaltsbeiordnung, maßgeblicher Zeitpunkt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts in einem Eilverfahren. Das VG hatte die Bewilligung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife versagt. Der VGH wies die Beschwerde zurück und auferlegte dem Antragsteller die Kosten, da die Erfolgsaussichten nicht gegeben waren.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in Eilverfahren werden nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten ist vor dem Beschwerdegericht zu überprüfen; legt der Beschwerdeführer keine gesonderte Begründung vor, kann das Gericht auf die Begründung eines gleichgelagerten Verfahrens abstellen.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Beschlüsse, die unter den Anwendungsbereich der §§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO fallen, sind nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Bes, vom 2021-03-02, – B 6 S 21.205
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilverfahrens versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.908 verwiesen werden, da der Antragsteller die hiesige Beschwerde nicht gesondert begründet hat und die Ausführungen im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gleichermaßen Geltung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).