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VGH·19 C 21.487·14.06.2021

maßgeblicher Zeitpunkt, Bewilligungsreife

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Eilverfahren. Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. Der VGH verweist auf einen gleichgelagerten Senatsbeschluss und hält die Beschwerde für unbegründet, da keine gesonderte substantiierte Begründung vorgetragen wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anordnung eines Pflichtanwalts im Eilverfahren setzen hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife voraus.

2

Bei Eilverfahren ist die Prüfung der Erfolgsaussichten auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu beschränken.

3

Unterlässt der Beschwerdeführer eine gesonderte und substantiierte Begründung seiner Beschwerde, kann das Gericht auf bereits getroffene, gleichgelagerte Senatsausführungen verweisen; fehlende Substantiierung führt zur Unbegründetheit der Beschwerde.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO in der Regel nicht erstattet.

Relevante Normen
§ VwGO § 166§ ZPO § 114, § 121 Abs. 1§ 166 VwGO§ 114, 121 Abs. 1 ZPO§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Bes, vom 2021-01-18, – B 6 S 20.1383

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilverfahrens versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.486 verwiesen werden, da der Antragsteller die hiesige Beschwerde nicht gesondert begründet hat und die Ausführungen im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gleichermaßen Geltung beanspruchen.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).