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VGH·19 C 21.485·14.06.2021

Ablehung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsausicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Das Gericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Zur Begründung verweist der Senat auf eine gleichlautende Entscheidung zum Mitwirkungsgebot bei Beschaffung von Rückreisedokumenten. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen und die tatsächlichen Erfolgschancen der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu beurteilen.

3

Fehlt eine gesonderte Begründung des Beschwerdeführers, kann das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf bereits getroffene, gleichlautende Entscheidungen verweisen, sofern diese für die Erfolgsaussichten maßgeblich sind.

4

Bei Verfahren, die die Beschaffung eines Rückreisedokuments betreffen, ist dem Ausländer das gesetzlich auferlegte Mitwirkungsgebot zuzumuten; ihm sind grundsätzlich alle zumutbaren Handlungen zuzumuten, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder Rückführung notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können.

Relevante Normen
§ ZPO § 114, § 121 Abs. 1, § 127 Abs. 4§ VwGO § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 158 Abs. 1, § 161 Abs. 1, § 166§ 166 VwGO§ 114, 121 Abs. 1 ZPO§ 161 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Bes, vom 2021-01-18, – B 6 K 20.1384

Leitsatz

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.486 (BeckRS 2021, 15855) hat der Senat eintschieden, dass in Anbetracht des dem Antragsteller gesetzlich auferlegten Pflichtenbündels bei der Mitwirkung an der Beschaffung eines Rückreisedokuments ihm grundsätzlich sämtliche Handlungen zumutbar sind, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder Rückführung notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Klageverfahrens versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.486 verwiesen werden, da der Kläger die hiesige Beschwerde nicht gesondert begründet hat und die Ausführungen im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gleichermaßen Geltung beanspruchen.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostverzeichnisses zum GKG nicht.

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).