Themis
Anmelden
VGH·19 C 21.2398·05.10.2021

Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei mangelnder Auseinandersetzung mit Beschwerdeentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung, die das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagte. Die Beschwerde setzt sich nicht substantiiert mit der vorherigen Beschlussbegründung auseinander, sondern verweist nur auf Akten und frühere Schriftsätze. Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 2.8.2021 und weist die Beschwerde zurück. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde, die eine frühere Beschwerdeentscheidung nicht substantiiert auseinandersetzt, sondern lediglich auf den Akteninhalt und vorangegangene Schriftsätze verweist, kann vom Gericht zurückgewiesen werden; das Gericht darf in diesem Fall auf seine frühere Begründung verweisen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anordnung eines Pflichtanwalts setzen hinreichende Erfolgsaussichten der Hauptsache voraus; fehlen diese, sind Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu versagen.

3

Über die Kosten einer zurückgewiesenen Beschwerde ist nach §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden; eine Kostenerstattung kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen sein.

4

Eine Streitwertfestsetzung kann entbehrlich sein, wenn § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der einschlägigen Nr. des Kostenverzeichnisses (hier Nr. 5502) Anwendung findet.

Relevante Normen
§ VwGO § 166§ ZPO § 114, § 121 Abs. 1§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO§ 161 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Bes, vom 2021-08-16, – B 6 K 21.392

Leitsatz

Bei einer Beschwerde, die sich nicht mit der genannten Beschwerdeentscheidung auseinandersetzt, sondern nur auf den Akteninhalt und die (vor der Entscheidung des Senats) gewechselten Schriftsätze verweist, kann von einer weiteren Begründung abgesehen und auf die frühere Entscheidung des Senats verwiesen werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat insbesondere unter Verweis auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 2. August 2021 im Verfahren 19 CS 21.1637, durch den die Beschwerde gegen die mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 18. Mai 2021 erfolgte Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2021 zurückgewiesen worden ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3

Nachdem sich die Beschwerde nicht mit der genannten Beschwerdeentscheidung auseinandersetzt, sondern nur auf den Akteninhalt und die (vor der Entscheidung des Senats) gewechselten Schriftsätze verweist, hält der Senat an seinen Ausführungen im Beschluss vom 2. August 2021 fest.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).