Keine Prozesskostenhilfe, wenn Antragsteller nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Aufenthaltsbeschränkung. Zentrale Frage war, ob angesichts eines gescheiterten Asylverfahrens und fehlender Identitätspapiere hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Das Gericht verneinte dies und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach objektiver Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Bei gescheitertem Asylverfahren und vollziehbarer Ausreisepflicht begründet das wiederholte Unterlassen der Beschaffung von Identitätspapieren trotz Belehrung die fehlenden Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Für die Beurteilung der Bewilligungsreife von Prozesskostenhilfe sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Tatsachen und Erfolgsaussichten maßgeblich.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 161 Abs.1, 154 Abs.2 VwGO; eine Kostenerstattung ist bei Zurückweisung nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO regelmäßig ausgeschlossen.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Bes, vom 2021-05-20, – B 6 S 21.393
Leitsatz
Keine Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine verfügte Aufenthaltsbeschränkung, wenn der Antragsteller nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist und trotz vielfacher Belehrungen über seine Mitwirkungspflichten keine Identitätspapiere beschafft hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die räumliche Beschränkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.1634 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gleichermaßen Geltung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).