Einstellung nach Rücknahme der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 zurückgenommen. Der VGH stellte daraufhin das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Eine Kosten- und Streitwertentscheidung wurde nicht getroffen, weil das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes (GKG) für diesen Fall keine Gebühr vorsieht. Der Beschluss beendet das Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; keine Kosten- oder Streitwertentscheidung mangels Gebühr im GKG.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
Bei Rücknahme der Beschwerde kann das Gericht das Verfahren ohne weitere inhaltliche Entscheidung einstellen.
Eine Kosten- und Streitwertentscheidung entfällt, wenn das Kostenverzeichnis des GKG für den konkreten Fall keine Gebühr vorsieht.
Zur Anordnung von Gerichtskosten und Gebühren bedarf es eines Gebührenanspruchs nach dem GKG; fehlt dieser, ist eine Kostenfestsetzung nicht erforderlich.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2021-03-10, – AN 5 K 20.2572
Tenor
I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für diesen Fall keine Gebühr vorsieht.