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VGH·19 C 21.1110·25.06.2021

Verfahrenseinstellung nach Beschwerderücknahme

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 zurückgenommen. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung entfiel, weil das Kostenverzeichnis des GKG für diesen Fall keine Gebühr vorsieht. Die Entscheidung regelt nur die formelle Beendigung des Verfahrens.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; keine Kosten- oder Streitwertentscheidung erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anwendbar.

2

Bei Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels ist eine gesonderte Kostenentscheidung in der Regel entbehrlich.

3

Eine Streitwertfestsetzung braucht nicht zu erfolgen, wenn das Kostenverzeichnis des GKG für den konkreten Fall keine Gebühr vorsieht.

4

Die Einstellung wegen Rücknahme beendet das Verfahren formell, ohne eine inhaltliche Entscheidung über die materiellen Streitpunkte zu ersetzen.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2021-03-10, – AN 5 S 20.2571

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für diesen Fall keine Gebühr vorsieht.