Rücknahme einer PKH-Beschwerde durch Vergleich
KI-Zusammenfassung
Die Parteien nahmen einen Vergleich an, durch den die PKH-Beschwerde gemäß dem Vergleichsvorschlag vom 22.07.2021 zurückgenommen wurde. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es wurden keine Gerichtsgebühren erhoben, da die Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG nur bei Verwurf oder Rücknahme anfällt. Eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich.
Ausgang: Verfahren nach Annahme eines Vergleichs als eingestellt; gerichtsgebührenfrei; keine Streitwertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines von den Beteiligten geschlossenen Vergleichs gilt als wirksame Rücknahme der Beschwerde, wenn der Vergleich die Rücknahme zum Regelungsinhalt hat.
Bei Rücknahme der Beschwerde durch Vergleich ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses fällt nur an, wenn die Beschwerde ganz oder teilweise verworfen oder zurückgenommen wird; erfolgt eine anderweitige Einstellung, sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.
Ist das Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde durch Vergleich eingestellt, bedarf es in der Regel keiner gesonderten Streitwertfestsetzung.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2020-09-07, – AN 5 K 20.64
Tenor
I. Nach Rücknahme der Beschwerde durch Nr. I des Vergleichsvorschlags vom 22. Juli 2021, der durch die Annahme seitens der Beteiligten wirksam geworden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (die Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG fällt nur dann an, wenn die Beschwerde - teilweise - verworfen oder zurückgenommen wird). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.