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VGH·19 C 20.2204·05.08.2021

Rücknahme einer PKH-Beschwerde durch Vergleich

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien nahmen einen Vergleich an, durch den die PKH-Beschwerde gemäß dem Vergleichsvorschlag vom 22.07.2021 zurückgenommen wurde. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es wurden keine Gerichtsgebühren erhoben, da die Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG nur bei Verwurf oder Rücknahme anfällt. Eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich.

Ausgang: Verfahren nach Annahme eines Vergleichs als eingestellt; gerichtsgebührenfrei; keine Streitwertfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines von den Beteiligten geschlossenen Vergleichs gilt als wirksame Rücknahme der Beschwerde, wenn der Vergleich die Rücknahme zum Regelungsinhalt hat.

2

Bei Rücknahme der Beschwerde durch Vergleich ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

3

Die Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses fällt nur an, wenn die Beschwerde ganz oder teilweise verworfen oder zurückgenommen wird; erfolgt eine anderweitige Einstellung, sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.

4

Ist das Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde durch Vergleich eingestellt, bedarf es in der Regel keiner gesonderten Streitwertfestsetzung.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2020-09-07, – AN 5 K 20.64

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde durch Nr. I des Vergleichsvorschlags vom 22. Juli 2021, der durch die Annahme seitens der Beteiligten wirksam geworden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (die Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG fällt nur dann an, wenn die Beschwerde - teilweise - verworfen oder zurückgenommen wird). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.