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VGH·19 C 20.1074·17.06.2021

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für einen Eilantrag; die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung wurde vom VGH zurückgewiesen. Zentrales Rechtsproblem war, ob der Eilantrag hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 VwGO aufweist. Das Gericht verneint dies sowohl zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife als auch bei der Entscheidung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antrag hinreichende Erfolgsaussichten hat.

2

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Erfolgsaussichten sowohl zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO; eine Erstattung der Kosten ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.

4

Beschlüsse nach §§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO sind nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 166§ ZPO § 114 Abs. 1 S. 1§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2020-04-01, – RN 9 S 20.464

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen, weil der Eilantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt.

3

Auch ohne Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten ist vorliegend weder zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine hinreichende oder auch nur offene Erfolgsaussicht zu erkennen. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 CS 20.1075 verwiesen werden, durch den der Senat die Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2020 zurückgewiesen hat.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).