Themis
Anmelden
VGH·19 C 19.2153·02.03.2021

Beschwerde gegen Ablehnung PKH für Klageverfahren zurückgewiesen (zur Begründung, Verweisung auf Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren, Eilverfahren, vom gleichen Tag 19 CE 19.2148)

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25a AufenthG. Der VGH befand die Beschwerde für unbegründet, da die Klage mangels hinreichender Erfolgsaussicht keine PKH rechtfertigte; maßgeblich war der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (11.09.2019), zu dem noch keine Duldung vorlag. Zur Begründung wird auf einen gleichlautenden Senatsbeschluss verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Klage nach §25a AufenthG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.

2

Bei Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist die Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags zu beurteilen.

3

Das Fehlen einer Duldung zum maßgeblichen Zeitpunkt kann die Erfolgsaussicht einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis negativ beeinflussen.

4

Bei zurückgewiesenen Beschwerdeanträgen trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Kostenerstattung kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen sein.

5

Bestimmte Beschlüsse sind nach den Vorschriften des VwGO (z. B. §§ 152, 158 VwGO) unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 166§ ZPO § 114, 121 Abs. 2§ 25a AufenthG§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2019-09-30, – AN 5 K 19.1550

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu Recht abgelehnt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).

3

Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CE 19.2148 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen im dortigen Verfahren (vgl. Rn. 9) für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (11. September 2019) gleichermaßen Geltung beanspruchen (zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Duldung vor).

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).