Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für ein Eilverfahren, mit dem die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung bis zur Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG begehrt wurde. Der VGH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Er stellte fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (11.09.2019) keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden, weshalb die Bewilligung zu Recht versagt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Beiordnung für Eilverfahren zur Aussetzung der Abschiebung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Eilverfahren setzen hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen diese, ist die Bewilligung zu versagen.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abzustellen; spätere Entwicklungen sind hierfür grundsätzlich unbeachtlich.
Entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Defizite zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife (z.B. fehlende Duldung oder fehlende tragfähige Rechtsgrundlage) rechtfertigen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Wird die Beschwerde zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der entsprechende Beschluss ist regelmäßig unanfechtbar.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2019-09-30, – AN 5 E 19.1681
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu Recht abgelehnt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CE 19.2148 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen im dortigen Verfahren (vgl. Rn. 9) für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (11. September 2019) gleichermaßen Geltung beanspruchen (zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Duldung vor).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).