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VGH·18 P 25.948·07.04.2026

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren, Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren, Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (verneint), Festsetzung des Auffangwerts

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der VGH setzte im Beschlussverfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren den Wert auf 5.000 Euro fest. Der Antrag auf Festsetzung eines höheren Werts (17.500 €) wurde nicht stattgegeben. Eine entsprechende Anwendung des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit kommt nicht in Betracht, weil das Personalvertretungsrecht dem öffentlichen Dienstrecht zuzuordnen ist. Die Entscheidung erging ohne mündliche Anhörung.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 17.500 € abgewiesen; Gegenstandswert auf 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren sind es nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten; der Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG als Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen.

2

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist in personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden, weil das Personalvertretungsrecht Teil des öffentlichen Dienstrechts und nicht des privaten Arbeitsrechts ist.

3

Von dem gesetzlichen Auffangwert ist nur bei Vorliegen konkreter, darzulegender besonderer Umstände abzuweichen; bloße Berufung auf Katalogregelungen der Arbeitsgerichtsbarkeit genügt nicht.

4

Die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kann gemäß § 33 Abs. 8 RVG ohne mündliche Anhörung durch die Vorsitzende getroffen werden.

Relevante Normen
§ RVG §§ 23 Abs. 3 S. 2, 33§ 33 Abs. 1 und 2 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2025-03-31, – 14 P 24.2486

Leitsatz

In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist in Wahlanfechtungsverfahren als Gegenstandswert der Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen; der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht entsprechend anzuwenden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.10.2020 – 5 PB 7.18 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 18 P 16.1700 – BayVBl 2018, 177 Rn. 19).

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung über den von den Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 gestellten Antrag, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG in Höhe von 17.500 Euro festzusetzen, ergeht ohne mündliche Anhörung durch die Vorsitzende (§ 33 Abs. 8 RVG).

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.000 Euro beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG. Der Verwaltungsgerichtshof setzt in ständiger Rechtsprechung in personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren – bei diesen handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten – den Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG auf 5.000 Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 17 P 16.2124 – juris Rn. 19; B.v. 20.2.2019 – 18 P 17.2228 – n.v.; vgl. auch BVerwG, B.v. 7.10.2020 – 5 PB 7.18 – juris). Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor. Insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, auf dessen Nr. II. 2.3 die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei Bezug nimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs aus, weil das Personalvertretungsrecht anders als das Betriebsverfassungsrecht nicht zum privaten Arbeitsrecht gehört, sondern Teil des öffentlichen Dienstrechts ist, das von anderen Grundsätzen bestimmt wird (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.2020 a.a.O. Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 18 P 16.1700 – BayVBl 2018, 177 Rn. 19).

3

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).