Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch Beschwerdegericht in disziplinarrechtlichem Verfahren gegen eine Beamtin
KI-Zusammenfassung
Der Senat setzte das Verfahren fort und bestätigte die Erlassbefugnis einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Beschwerdeverfahren gegen eine Beamtin ohne vorherige Anhörung. Art. 29 Abs. 1 S. 4 BayDG gilt nicht nur erstinstanzlich. Kann eine Anhörung den Maßnahmezweck vereiteln, ist die nachträgliche Anhörung im Anhörungsrügeverfahren nach §152a VwGO zu gewähren. Die Zweiwochenfrist des §152a Abs.2 wurde eingehalten.
Ausgang: Verfahren wird fortgesetzt; Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ohne vorherige Anhörung bestätigt, nachträgliche Anhörung im Verfahren nach §152a VwGO vorgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Art.29 Abs.1 Satz4 BayDG ist nicht auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt und findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung.
Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme kann ohne vorherige Anhörung ergehen, wenn die vorherige Anhörung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde.
Ist eine vorherige Anhörung unterblieben, ist dem Betroffenen das rechtliche Gehör durch das Anhörungsrügeverfahren nach §152a VwGO zu gewähren.
Das Beschwerdeverfahren in Disziplinarsachen gegen Beamte richtet sich gemäß Art.65 Abs.1 BayDG nach der Verwaltungsgerichtsordnung; die Frist des §152a Abs.2 Satz1 VwGO beginnt mit der Eröffnung des Senatsbeschlusses.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2021-06-01, – 16a DC 21.1467
Leitsatz
Art. 29 Abs. 1 S. 4 BayDG gilt nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Kann der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden, weil ansonsten der Zweck der Maßnahme nicht erreicht würde, muss ihm das rechtliche Gehör im Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO gewährt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin erlassen. Entgegen der Anhörungsrüge gilt Art. 29 Abs. 1 Satz 4 BayDG nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren. Durchsuchungen und Beschlagnahmen können ihren Zweck häufig nur erfüllen, wenn sie dem Betroffenen vorweg nicht bekannt sind, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass die gesuchten Beweismittel beiseite geschafft werden. Dieser Rechtsgrundsatz, dass vor Erlass der richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auch im Beschwerdeverfahren kein rechtliches Gehör zu gewähren ist, prägt auch die Strafprozessordnung, wie § 308 Abs. 1 Satz 2 StPO zeigt. In solchen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 54).
Das Beschwerdeverfahren in disziplinarrechtlichen Verfahren gegen Beamte richtet sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - gemäß Art. 65 Abs. 1 BayDG nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Kann der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden, weil ansonsten der Zweck der Maßnahme nicht erreicht würde, muss ihm das rechtliche Gehör im Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO gewährt werden. Insoweit besteht eine rechtliche Parallele zur Strafprozessordnung, die mit § 311a die nachträgliche Anhörung des Gegners explizit regelt. Die Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Eröffnung des Senatsbeschlusses vom 1. Juni 2021 gegenüber der Antragsgegnerin anlässlich der Durchsuchung am 15. September 2021 begann, hat diese eingehalten.
Der Antragsteller wird gebeten, umgehend die Verfahrensakte zur Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vorzulegen, damit der Antragsgegnerin die beantragte Akteneinsicht ermöglicht werden kann.