Einstellung eines Verfahrens betreffend Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Beziehung zu einer psychisch belasteten, volljährigen Schülerin
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf Oktober 2025 aus dem Beamtenverhältnis entlassen; das noch in zweiter Instanz anhängige Disziplinarverfahren ist deshalb einzustellen. Das Gericht stellte fest, dass das Urteil des VG München unwirksam geworden ist und die Voraussetzungen des Art.11 Abs.6 Satz2 i.V.m. Satz1 BayDG vorliegen. Die Feststellung erfolgte anhand der vorhandenen Aktenlage; einbehaltene Bezüge verfallen. Der Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
Ausgang: Disziplinarverfahren wegen Entlassung auf Antrag eingestellt; erstinstanzliches Urteil als unwirksam festgestellt und Feststellung nach Art.11 Abs.6 BayDG getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen, ist ein in zweiter Instanz noch anhängiges Disziplinarverfahren nach Art.63 Abs.1 i.V.m. Art.57 Abs.2 BayDG einzustellen und das erstinstanzliche Urteil als unwirksam festzustellen.
Das Disziplinargericht hat nach Art.11 Abs.6 Satz2 i.V.m. Satz1 BayDG zu prüfen und festzustellen, ob ohne die Entlassung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt gewesen wäre.
Diese Feststellung ist auf der zum Zeitpunkt der Einstellung vorhandenen Akten- und Beweislage vorzunehmen; weitergehende Ermittlungen sind aus Gründen der Verfahrensvereinfachung nicht geboten.
Die rechtskräftig getroffene Feststellung hat zur Folge, dass der Betroffene bei bayerischen Dienstherren nicht wieder zum Beamten ernannt werden darf; über Ausnahmeregelungen entscheiden die zuständigen Dienst- und Aufsichtsbehörden, nicht die Disziplinargerichte.
Einbehaltene Bezüge verfallen im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens und der getroffenen Feststellung gemäß Art.39 Abs.2 i.V.m. Art.41 Abs.1 Nr.4 BayDG; über die Kosten ist nach Art.72 BayDG und §161 Abs.2 VwGO zu entscheiden.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-01-22, – M 19L DK 23.658
Leitsatz
Ist ein Beamter auf seinen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden, ist ein in zweiter Instanz noch anhängiges Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen und festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil unwirksam geworden ist. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2025 ist unwirksam geworden.
III. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayDG vorliegen.
IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
1. Da der Beklagte auf seinen Antrag hin mit Ablauf des Monats Oktober 2025 aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, war das Disziplinarverfahren nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG durch Beschluss einzustellen. Zugleich war festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2025 unwirksam geworden ist (Art. 3 BayDG i.V.m. § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO analog).
2. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayDG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayDG vorliegen, weil der Beklagte ohne seine während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden wäre. Als Folge darf der Beklagte bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) nicht wieder zum Beamten ernannt werden. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden (Art. 11 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 BayDG), wobei die Entscheidung, ob eine Ausnahme von der Sollvorschrift vorliegt, nicht den Disziplinargerichten, sondern den potentiellen Beschäftigungs- und deren Aufsichtsbehörden obliegt (BayVGH, B.v. 27.1.2017 – 16a DC 16.1839 – juris Ls. und Rn. 15).
Die Feststellung, die ungeachtet dessen zu treffen ist, dass der Beklagte bereits die Altersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG erreicht hat, hat auf der zum Zeitpunkt der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorhandenen Aktenlage und Beweisgrundlage zu erfolgen, weitere Ermittlungen sind aus Gründen der Verfahrensvereinfachung nicht anzustellen. Nach den vorhandenen Erkenntnissen wäre eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt gewesen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts sowie auf die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayDG vom 11. September 2025 verwiesen.
Infolge der Einstellung des Disziplinarverfahrens und der getroffenen Feststellung sind nach Art. 39 Abs. 2 BayDG einbehaltene Bezüge verfallen (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2, Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayDG).
3. Über die Kosten des Disziplinarverfahrens war entsprechend Art. 72 Abs. 4 Satz 2 BayDG, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Aufgrund der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten waren ihm die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen (vgl. im Übrigen Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).
4. Dieser Beschluss wird mit seiner Zustellung rechtskräftig (Art. 3 BayDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).