Erneute Zwangsgeldandrohung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung, da sie die Nutzung von Dachgeschossräumen bestreitet. Zentrales Problem ist, ob die Androhung rechtmäßig ist und ob Zulassungsgründe vorliegen. Der VGH lehnt die Zulassung ab, weil die Klägerin keine substanziierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nach §124a Abs.4 VwGO vorträgt. Das VG hatte festgestellt, dass die Räume weiter genutzt wurden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen erneute Zwangsgeldandrohung als unzulässig verworfen; angefochtenes Urteil damit rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig, wenn trotz einer behördlichen Anordnung die streitgegenständlichen Räume weiterhin genutzt werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a VwGO erfordert eine in §124a Abs.4 Satz4 VwGO vorgesehene substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht.
Der Senat kann gemäß §122 Abs.2 Satz3 VwGO auf zutreffende Gründe des angefochtenen Urteils Bezug nehmen und von einer eigenen weiteren Begründung absehen, wenn er diese teilt.
Ein Vorbringen, mit dem die Angemessenheit des angedrohten Zwangsgeldes gerügt wird, ist nur dann für die Zulassung der Berufung ausreichend, wenn es sich substantiiert mit den im Urteil dargelegten Umständen auseinandersetzt.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Ent, vom 2025-01-16, – Au 5 K 24.2721
Leitsatz
Eine erneute Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig, wenn die streitgegenständlichen Räume eines Dachgeschosses entgegen einer ergangenen Anordnung weiter genutzt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage hiergegen mit der Begründung abgewiesen, die mit Bescheid vom 16. September 2024 erlassene erneute Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig, weil der Beklagte zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin die mit Bescheid vom 1. August 2024 auferlegte, zwangsgeldbewehrte Pflicht zur Unterlassung der Nutzung mehrerer Räume im Dachgeschoss ihres Gebäudes nach wie vor nicht erfüllt habe. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten in den Verfahren Az. 15 ZB 25.438 bis 440 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die erneute Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist, weil die Klägerin die streitgegenständlichen Räume ihres Dachgeschosses entgegen der ergangenen Anordnung weiter nutzt. Der Senat teilt diese Auffassung und nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt folgendes zu bemerken:
Das Vorbringen der Klägerin, durch die Feststellungen des Landratsamtes bei den beiden Baukontrollen vom 10. September 2024 sei eine Nutzung und Vermietung bzw. Überlassung der Räume Nr. 23 bis 27 als Aufenthaltsräume im Dachgeschoss an Dritte nicht nachgewiesen; im Übrigen sei die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unangemessen hoch, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Denn die Klägerin wiederholt im Wesentlichen lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre eigene Rechtsauffassung, ohne sich mit den sehr ausführlichen Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substanziell auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 15 ZB 20.747 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013; sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).