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VGH·15 ZB 25.30383·07.05.2025

Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens bei Beschränkungen des Verhandlungszugangs

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge, Angehörigen sei der Zutritt zur Verhandlung durch Sicherheitskräfte verweigert worden. Fraglich war, ob hierin ein dem Gericht zurechenbarer Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vorliegt. Der VGH verneint dies: Eine Beschränkung ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie dem Gericht zuzuschreiben ist; bloße Versehen Dritter genügen nicht. Der Kläger hat keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Gerichtszurechenbarkeit vorgetragen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (Gerichtskosten werden nicht erhoben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes liegt nur vor, wenn Verstöße gegen § 55 VwGO i.V.m. §§ 169, 171a–175 GVG dem Gericht zurechenbar sind, insbesondere auf mangelnde Sorgfalt des Gerichts zurückzuführen sind.

2

Beschränkungen der Öffentlichkeit, die auf einem bloßen Versehen Dritter oder nichtrichterlichen Personals beruhen und dem Gericht nicht bekannt waren oder bei gebotener Sorgfalt nicht bekannt sein mussten, begründen keinen verfahrensfehlerhaften Verstoß.

3

Die Gerichte sind verpflichtet, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu wahren; diese Pflicht darf jedoch nicht in einem Maße ausgelegt werden, das die Aufmerksamkeit der Richter bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage beeinträchtigt.

4

Der Rechtsbehelfsführer hat substantiiert darzulegen, weshalb das Gericht den Verstoß zu vertreten hat und welche Umstände eine dem Gericht zurechenbare Beschränkung belegen.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, § 83b§ VwGO § 55, § 138 Nr. 5, § 154 Abs. 2§ GVG § 169 , § 171a, § 175§ 55 VwGO i.V.m. §§ 169, 171a–175 GVG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2025-04-01, – Au 4 K 24.31078

Leitsatz

Eine fehlende Öffentlichkeit des Verfahrens ist dann gegeben, wenn Verstöße gegen § 55 VwGO iVm §§ 169, 171a–175 GVG vorliegen, die dem Gericht zuzurechnen sind, insbesondere auf mangelnde Sorgfalt des Gerichts zurückzuführen sind, nicht dagegen bei Verstößen, die auf einem bloßen Versehen Dritter oder des nichtrichterlichen Personals des Gerichts beruhen und dem Gericht nicht bekannt waren oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt bekannt sein mussten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Berufung ist nicht wegen der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

2

Eine fehlende Öffentlichkeit des Verfahrens ist dann gegeben, wenn Verstöße gegen § 55 VwGO i.V.m. §§ 169, 171a bis 175 GVG vorliegen, die dem Gericht zuzurechnen sind, insbesondere auf mangelnde Sorgfalt des Gerichts zurückzuführen sind, nicht dagegen bei Verstößen, die auf einem bloßen Versehen Dritter oder des nichtrichterlichen Personals des Gerichts beruhen und dem Gericht nicht bekannt waren oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt bekannt sein mussten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass einerseits die Gerichte der Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung einer grundlegenden Einrichtung des Rechtsstaats die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen haben, dass aber andererseits diese Pflicht nicht in einem die Aufmerksamkeit der Gerichtsmitglieder bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Verhandlung beeinträchtigenden Ausmaß überspannt werden darf. Eine tatsächlich vorhandene Beschränkung der Öffentlichkeit, die das Gericht trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerkt hat, können ihm nicht als Verfahrensfehler angelastet werden; eine derartige nicht erkennbare Beschränkung der Öffentlichkeit gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit oder des einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege nicht, die der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gewährleisten soll (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.1984 – 9 CB 444.81 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.12.2023 – 24 ZB 23.30809 – juris Rn. 4). Der Rechtsbehelfsführer hat dabei Angaben dazu zu machen, weshalb das Gericht den Verstoß zu vertreten haben soll (vgl. BGH, B.v. 17.2.2023 – 5 StR 392/21 – juris).

3

Gemessen an diesen Maßstäben führt der Vortrag des Klägers, seine Angehörigen hätten erst in einer Verhandlungspause den Sitzungssaal betreten können, nachdem ihnen zuvor durch Sicherheitsdienstmitarbeiter der Zugang zur laufenden Verhandlung verweigert worden sei, nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Zwar bedeutet der Grundsatz der Öffentlichkeit, dass jede Person jederzeit das Recht hat, eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu betreten, dieser passiv beizuwohnen und sie auch wieder zu verlassen, soweit nicht sitzungspolizeiliche Gründe eine ausnahmsweise, möglichst kurzzeitige Beschränkung des Zutritts auf Sitzungspausen gebieten (BayVGH, B.v. 12.12.2023 – 24 ZB 23.30809 – juris Rn. 6). Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers aber selbst vorgetragen hat, dass weder der zuständige Einzelrichter noch er selbst von diesem Vorgang wussten, er selbst habe davon vielmehr erst einige Tage später erfahren, ist jedenfalls kein dem Gericht zurechenbarer Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dargelegt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2000 – 8 B 287.99 – juris Rn. 12).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).