Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Beantragung einer mündliche Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil ein Beweisantrag (Sachverständigengutachten) nicht berücksichtigt worden sei. Das Gericht verwirft die Gehörsrüge, da der Kläger es unterlassen habe, nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die mündliche Verhandlung zu beantragen, wodurch er sich Gehör verschaffen hätte können. Eine Gehörsverletzung, die allein auf dem Vorgehen des Gerichts beruht, liegt deshalb nicht vor. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt und die Kosten dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung abgewiesen; mündliche Verhandlung nicht rechtzeitig beantragt
Abstrakte Rechtssätze
Für eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO muss der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruhen.
Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, kann der Beteiligte nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die mündliche Verhandlung beantragen; unterlässt er dies, sind daraus folgende behauptete Gehörsverluste regelmäßig nicht dem Gericht anzulasten.
Die Gehörsrüge ist nicht dazu geeignet, in prozessualer Form die in der Sache gerügte Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu ersetzen, wenn der Beteiligte zumutbare Mitwirkungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat.
Für asylgerichtliche Verfahren sieht § 78 AsylG den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, GeB, vom 2025-03-12, – B 6 K 24.33456
Leitsatz
Für eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte es versäumt hat, alle zumutbaren Möglichkeiten, wie unter anderem nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die mündliche Verhandlung zu beantragen, zu nutzen, um sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er als Staatenloser keine Möglichkeit habe, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzukehren. Er habe eine erhebliche Gefahr für seine Gesundheit dargetan. Indem es dem entsprechenden Beweisangebot durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgegangen sei, habe das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
Für eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte es versäumt hat, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter anderem die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung zu beantragen. In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen. In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich zu den bisher seiner Auffassung nach übergangenen Gesichtspunkten umfassend äußern. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge (BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 7 B 62.03 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 18.5.2021 – 10 ZB 21.1128 – juris Rn. 5).
Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Denn dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die mündliche Verhandlung zu beantragen und in dieser einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. In der Sache macht der Kläger letztlich im Gewande einer Gehörsrüge die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sieht § 78 AsylG für asylgerichtliche Verfahren indes nicht vor (BayVGH, B.v. 27.2.2025 – 4 ZB 24.30683 – juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.