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VGH·15 ZB 25.1632·19.09.2025

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (Eheleute) beantragten gemeinsam und persönlich die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen nach VwGO/ZPO. Der Zulassungsantrag wurde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde und keine Wiedereinsetzungsgründe vorlagen. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Prozessbevollmächtigung und ohne Wiedereinsetzung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nur statthaft und zulässig, wenn sie den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht und von einem hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; eine persönlich von Ehegatten gemeinsam eingereichte Berufung genügt dem Vertretungserfordernis nicht.

2

Ein als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegter Schriftsatz muss die einzuhaltenden Fristen nach der VwGO und den einschlägigen Vorschriften der ZPO beachten; andernfalls ist der Antrag nach § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet war; bloße Vorwürfe unzureichender anwaltlicher Tätigkeit oder die Behauptung, der Kläger sei Polizeibeamter und habe den Anwalt entlassen, genügen nicht.

4

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert ist nach GKG zu bestimmen.

Relevante Normen
§ VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 124 Abs. 4 S. 1, S. 4,  § 125 Abs. 2 S. 2§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2025-04-08, – RN 6 K 23.834

Leitsatz

Eine von Klägern als Eheleute gemeinsam und persönlich mit einfachem Schreiben eingelegte "Berufung" ist weder statthaft noch entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Rechtsmittel, da sie nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Wenn sich Kläger darauf berufen, der Kläger sei Polizeibeamter und ihr Rechtsanwalt hätte "zu wenig Einsatz" gezeigt und sei deshalb "entlassen" worden, genügt nicht, wegen Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2

Die von beiden Klägern als Eheleute gemeinsam und persönlich mit Schreiben vom 8. August 2025 eingelegte „Berufung“ ist weder statthaft noch entspricht der Schriftsatz – ausgelegt als Antrag auf Zulassung der Berufung – den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässiges Rechtsmittel, da er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auf das statthafte Rechtsmittel, das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO wurden die Kläger durch die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die dem Bevollmächtigen der Kläger am 24. Juli 2025 zugestellt wurde, und durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2025 hingewiesen. Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete mit Ablauf des 25. August 2025 (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).

3

Es liegen auch keine Gründe vor, den Klägern wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, weshalb sie unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Dass sich die Kläger darauf berufen, der Kläger sei Polizeibeamter und ihr Rechtsanwalt hätte „zu wenig Einsatz“ gezeigt und sei deshalb „entlassen“ worden, genügt insoweit nicht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

5

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).