Übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptsache, Einigung über Kostentragung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten haben übereinstimmend Erledigungserklärungen abgegeben; das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos erklärt. Die Parteien einigten sich auf gegenseitige Kostenaufhebung, die das Gericht übernahm; der nicht beteiligte Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Urteil des VG ist wirkungslos, Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; dadurch kann ein Urteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos werden.
Eine zwischen den Parteien getroffene Einigung über die Kostentragung kann das Gericht berücksichtigen und die Kosten gegeneinander aufheben (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2, §§ 161 ff. VwGO).
Hat ein Beigeladener am Verfahren nicht mitgewirkt, rechtfertigt die Billigkeit es, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 161 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 47, 52 GKG und dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Streitwertkatalog; das Gericht kann die Festsetzung der Vorinstanz übernehmen, wenn keine Einwendungen vorliegen.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2025-02-20, – RO 2 K 22.2015
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Februar 2025, Az. RO 2 K 22.2015, ist unwirksam geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 und vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2025 mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung durch gegenseitige Kostenaufhebung gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO (§ 161 Abs. 1 und 2 VwGO, Nr. 5113 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Da sich der Beigeladene nicht am Verfahren beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.508 – juris Rn. 5). Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.