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VGH·15 ZB 25.1180·24.02.2026

Nachbarklage, Präklusion nach § 6 UmwRG, Gebot der Rücksichtnahme, Lärmimmissionen.

Öffentliches RechtBaurechtUmweltrecht (Immissionsschutz)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung wegen befürchteter Lärmimmissionen. Das Verwaltungsgericht hatte eine Präklusion nach § 6 UmwRG bejaht und zugleich das Rücksichtnahmegebot geprüft und verneint. Der VGH lehnt die Zulassung mangels substantiierten Vortrags und wegen fehlender Zulassungsgründe ab; eine Gehörsrüge war unzureichend begründet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Klage gegen Baugenehmigung mangels darlegbarer Zulassungsgründe und unzureichender Gehörsrüge verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entscheidungen mit alternativen oder selbstständig tragenden Begründungen ist für die Zulassung der Berufung in Bezug auf jede dieser Begründungen ein eigenständiger, zulassungsrelevanter Angriff darzulegen.

2

Einwendungen gegen Immissionen können gemäß § 6 UmwRG präkludiert sein, wenn sie im maßgeblichen Verfahren nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgebracht wurden.

3

Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots sind sozialadäquate Belastungen zu berücksichtigen; die Errichtung notwendiger Stellplätze sowie übliche Zu‑ und Abfahrtsbelastungen sind vom Nachbarn hinzunehmen, sofern sie nicht rücksichtslos im Sinne des öffentlichen Baurechts sind.

4

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren erfordert die substanzielle Darlegung dessen, was bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung zusätzlich vorgetragen worden wäre und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5§ UmwRG § 6§ 6 UmwRG

Vorinstanzen

VG Regensburg, GeB, vom 2025-05-21, – RN 6 K 23.321

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Januar 2023 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 22. November 2023 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten und 23 Stellplätzen. Das Verwaltungsgericht hat ihre entsprechende Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen seien die Kläger gemäß § 6 UmwRG präkludiert; ungeachtet dessen sei das Vorhaben aber auch nicht rücksichtslos. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzziel weiter.

2

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

4

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Vortrag im Zulassungsverfahren, auf dessen Darlegungen sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Der Senat nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab. Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen bleibt Folgendes zu bemerken:

5

a) Die Ansicht der Kläger, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die geltend gemachten und insbesondere mit den geplanten Stellplätzen einhergehenden Immissionen zu Unrecht eine Präklusion gemäß § 6 UmwRG angenommen und damit „Verfassungsrecht sowie höherrangiges Europa- und Völkerrecht“ verletzt, verhilft ihrem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Denn in diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht außerdem – selbstständig tragend („unabhängig davon“, UA S. 10) – zur Begründung ausgeführt, dass und warum die Situierung der Stellplätze und die von den Klägern behaupteten Belastungen durch den Zu- und Abfahrtverkehr nicht rücksichtlos sind (UA 15 f.). Der Grundstücksnachbar habe die Errichtung notwendiger Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sowie die Lärmbelastung durch den geplanten Kinderspielplatz als sozialadäquat hinzunehmen. In derartigen Fällen der Doppelbegründung einer Entscheidung ist es erforderlich, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 18.2.2025 – 15 ZB 24.1038 – juris Rn. 7). Daran fehlt es. Denn zu der ausführlichen Begründung hinsichtlich der Situierung der Stellplätze und den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr sowie den Kinderspielplatz ausgelösten Lärmimmissionen im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes verhalten sich die Kläger nicht.

6

b) Auch der weitere Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte den „sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch zugunsten der Kläger bewerten müssen“, weil die Kubatur des Vorhabens aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung falle und „die Rücksichtnahme zudem gebieten würde, dass die nahen Einsichtnahmemöglichkeiten vermieden worden wären, was das Vorhaben gerade nicht tut“, führt nicht zur Zulassung der Berufung. In diesem Zusammenhang setzen sich die Kläger mit der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb der sogenannte „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“, soweit dieser überhaupt existiere, nicht verletzt ist und kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt, nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substanziell auseinander. Die bloße Behauptung des Gegenteils durch die Kläger genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2022 – 15 ZB 22.2199 – juris Rn. 9).

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2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der Sachverhalt des vorliegenden Falles ist geklärt und lässt sich – wie die obigen Ausführungen zeigen – ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beurteilen.

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.6.2024 – 15 ZB 24.263 – juris Rn. 15).

9

Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht. Die von der Klägern aufgeworfene Frage, „ob vorliegend die Immissionen aus dem Prüfumfang des Gerichts herausgenommen werden durften und man dies ohne Weiteres auf § 6 UmwRG stützen durfte“, ist, wie die obigen Ausführungen zeigen, nicht entscheidungserheblich.

10

4. Es liegt auch kein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die Kläger machen geltend, aus ihrem Vortrag zur fehlenden Präklusionswirkung ergebe sich überdies eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Mit diesem Vorbringen ist keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs entsprechend den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung, was der Betroffene bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261/97 – juris Rn. 4). Dazu enthält die Begründung des Zulassungsantrags jedoch keinerlei Ausführungen. Unabhängig davon ist dies auch nicht entscheidungserheblich.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 2 VwGO. Der Beigeladene trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

12

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.508 – juris Rn. 5). Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die angefochtene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).