Verwerfung des Berufungszulassungsantrag bei fehlender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, legte die Zulassungsgründe jedoch nicht innerhalb der nach § 124a Abs. 4 S.4 VwGO zwingenden Zweimonatsfrist dar. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, da die Frist nicht verlängerbar ist und keine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO vorgetragen wurde. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 25.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerechter Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 S.4 VwGO beträgt zwei Monate und ist nicht verlängerbar.
Wird die nach § 124a Abs. 4 S.4 VwGO geforderte Darlegung der Zulassungsgründe nicht fristgerecht vorgetragen, ist der Zulassungsantrag gemäß § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Der Fristbeginn und -ablauf richten sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der ZPO und des BGB; eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung und die Zustellung des vollständigen Urteils sind maßgeblich.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt darlegbare und glaubhaft gemachte Gründe für das Versäumnis voraus; ohne solche Gründe bleibt das Versäumnis unbeheblich.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert ist nach GKG und dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2025-04-10, – Au 5 K 24.2238
Leitsatz
Die Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zur Begründung des Berufungszulassungsantrags ist nicht verlängerbar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das angefochtene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war, wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. Mai 2025 zugestellt. Die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe endete somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 8. Juli 2025, um 24:00 Uhr. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO wurden innerhalb dieser Frist nicht dargelegt.
Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO auch nicht verlängerbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 38). Hierauf wurde der Bevollmächtigte der Klägerin auf seinen Fristverlängerungsantrag vom 4. Juli 2025 noch mit Schreiben des Gerichts vom 7. Juli 2025 hingewiesen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.508 – juris Rn. 5). Sie entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).