Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin reichte den Antrag auf Zulassung der Berufung persönlich ein, ohne durch einen bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, da nach § 67 Abs. 2 VwGO Vertretungszwang besteht und die Frist zur Antragseinlegung abgelaufen war. Eine Wiedereinsetzung wird mangels darlegbarer unverschuldeter Hindernisse nicht gewährt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung durch einen bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten und Fristversäumnis.
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; nicht vertretene Naturalbeteiligte können keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht durch einen bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wird und die einschlägige Frist gemäß § 124a VwGO versäumt ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis setzt darzulegende und nachprüfbare Gründe voraus; bloße Umstände wie verspätete Zustellung des Urteils oder Urlaub des Prozessbevollmächtigten genügen hierfür regelmäßig nicht ohne Weiteres.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren kann dem Antragsteller auferlegt werden, wenn der Schriftsatz allein von ihm unterzeichnet ist und keine Vollmacht ersichtlich ist; Beteiligte, die sich nicht am Verfahren beteiligen, tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2024-04-11, – RO 7 K 21.1629
Leitsatz
Vor dem Oberverwaltungsgericht (hier: Verwaltungsgerichtshof) müssen sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten iSv § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO vertreten lassen. Prozesshandlungen eines Naturalbeteiligten ohne entsprechende Vertretung sind unwirksam. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der von der Klägerin zu 1 im Namen beider Kläger persönlich mit Schreiben vom 22. Mai 2024 eingelegte Antrag entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung, da er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO wurden die Kläger durch die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die dem Bevollmächtigen der Kläger am 6. Mai 2024 zugestellt wurde, und durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2024 hingewiesen. Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete mit Ablauf des 6. Juni 2024 (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).
Es liegen auch keine Gründe vor, den Klägern wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, weshalb sie unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Zwar berufen sich die Kläger darauf, sie hätten das Urteil des Verwaltungsgerichts verspätet erhalten und ihr Anwalt sei in Urlaub, dies genügt jedoch nicht den Anforderungen (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 9 ZB 18.1854 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie werden der Klägerin zu 1 auferlegt, da diese den Antrag auf Zulassung der Berufung zwar im Namen beider Kläger eingelegt hat, der Schriftsatz jedoch nur von ihr unterzeichnet wurde und eine entsprechende Bevollmächtigung nicht ersichtlich ist. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).