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VGH·15 ZB 24.775·19.02.2025

Keine erdrückende Wirkung eines innerhalb der einzuhaltenden Abstandsflächen liegenden Vorhabens

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung für einen Anbau. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Zulassungsgrund nicht nach §124a Abs.4 VwGO substantiiert dargelegt und ernstliche Zweifel am Urteil nicht gezeigt wurden. Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, da keine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit fehlerhafter Höhenangaben bestand. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung des Zulassungsgrundes und fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende substantielle Darlegung des Zulassungsgrundes voraus.

2

Ein Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht.

3

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn die vom Kläger behaupteten Planfehler nicht eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit aufweisen.

4

Bei vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind nur nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans zu prüfen; fehlen solche Festsetzungen, liegt keine Verletzung nachbarschützender Rechte vor.

Relevante Normen
§ BauGB § 31§ VwGO § 122 Abs. 2 S.3, § 124 Abs. 2 Nr. 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2024-03-26, – RN 6 K 21.2113

Leitsatz

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, wenn keine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit für die behaupteten Fehler des Bauvorhabens besteht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück unter Befreiung von verschiedenen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans erteilte, mehrfach geänderte Baugenehmigung für den Anbau eines bereits bestehenden Zweifamilienhauses und den Ausbau des Dachgeschosses. Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage abgewiesen. Das Vorhaben verstoße nicht gegen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende, drittschützende, bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtliche Vorschriften. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der lediglich sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt ist und im Übrigen auch nicht vorliegt.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung den Kläger nicht in auch seinem Schutz dienenden Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit ausführlicher Begründung hat es zutreffend festgestellt, dass insbesondere die erteilten Befreiungen (§ 31 BauBG) keine nachbarschützenden Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans betreffen und das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme nicht zulasten des Klägers verletzt. Die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten, eine eventuell abweichende Bauausführung sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens und die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Der Senat nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf diese zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt folgendes zu bemerken:

4

Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren lassen erkennen, dass er das verwaltungsgerichtliche Urteil im Wesentlichen deshalb für falsch hält, weil seiner Auffassung nach das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nur überdimensioniert ist („die verwendeten Maßangaben zwischen Plan und Gegebenheit stimmen einfach nicht“), sondern hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf sein Grundstück auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nötig gewesen wäre. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Abgesehen davon, dass es sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne sich mit den sehr ausführlichen Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substanziell auseinanderzusetzen (vgl. zu diesem Erfordernis: Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 a Rn. 59), trifft beides nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich überzeugend begründet, dass und warum keine erdrückende Wirkung des – innerhalb der einzuhaltenden Abstandsflächen liegenden – Vorhabens zulasten des klägerischen Grundstücks erkennbar ist (UA S. 16). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei schon deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger zwar wiederholt behauptet habe, dass die angegebenen Höhen des Bauvorhabens fehlerhaft seien, aber noch nicht einmal eine „gewisse Mindestwahrscheinlichkeit“ hierfür bestehe (UA S. 23). Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen haben sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt und damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013; sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).