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VGH·15 ZB 24.30035·23.01.2024

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Asylstreitverfahren – Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine ägyptische Familie begehrte im Folgeantrag Asyl und subsidiären Schutz; das VG wies die Klage ab. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit der Rüge formeller Mängel und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen öffentlicher Verhandlung zu einem sensiblen Sexualthema. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, da kein zulassungsrelevanter Verfahrensrechtsverstoß substantiiert dargetan wurde und eine öffentliche Verhandlung nicht automatisch eine Gehörsverletzung begründet. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörs- und Öffentlichkeitsverstöße als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der Verletzung von Verfahrensrechten nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt einen substantiierten und zulassungsrelevanten Vortrag voraus; formelle Mängel eines Bescheids begründen allein keinen Zulassungsgrund.

2

Das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) ist gewahrt, wenn den Beteiligten eine ausreichende Gelegenheit zur Darstellung ihres entscheidungserheblichen Vortrags eingeräumt wurde; eine öffentliche Verhandlung führt nicht kraft ihrer Öffentlichkeit automatisch zu einer Gehörsverletzung.

3

Bei Angelegenheiten des privaten Lebens (z.B. Familien-, Beziehungs- und Sexualleben, Gesundheitszustand, weltanschauliche oder religiöse Einstellungen) kann ein schutzwürdiges Diskretionsinteresse bestehen, dessen Schutz jedoch der richterlichen Ermessensentscheidung unterliegt und einen gesonderten Ausschließungsantrag des Betroffenen erfordert (§ 55 VwGO i.V.m. § 171b GVG).

4

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz eines möglichen Ausschließungsgrundes verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht zwingend und begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Zulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3§ VwGO § 55§ GVG § 169§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO analog§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-11-07, – M 3 K 19.32088

Leitsatz

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist nicht verletzt, wenn eine öffentliche Verhandlung trotz eines Ausschließungsgrundes stattgefunden hat. Eine Gehörsverletzung ergibt sich hieraus ebenfalls nicht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Kläger zu 1 und zu 2 mit ihren vier Kindern sind nach ihren Angaben ägyptische Staatsangehörige und begehren mit ihrem Folgeantrag die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Mai 2019 mit Urteil vom 7. November 2023 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung von Verfahrensrechten (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

4

1. Die Kläger berufen sich auf eine Verletzung von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO analog, weil die Beklagte gegen internationales Verfahrensrecht verstoßen habe, indem über die mit ihrem Folgeantrag vorgebrachte drohende Genitalverstümmelung gemäß der „Genfer Flüchtlingskommission“ keine diesbezüglich besonders qualifizierte Stelle entschieden habe. Damit machen die Kläger allerdings formelle Mängel des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Mai 2019 und somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend. Solche sind aber kein im Asylverfahrensrecht nach § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2023 – 15 ZB 23.30634 – juris Rn. 5).

5

2. Soweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos.

6

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Eine Verletzung des Grundsatzes liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2022 – 15 ZB 22.31172 – juris Rn. 4).

7

Einen derart relevanten Gehörsverstoß legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich schon nicht, dass sie keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätten, ihr persönliches Verfolgungsschicksal vorzutragen. Sie berufen sich vielmehr darauf, dass das Verwaltungsgericht die erforderliche Sensibilität bei der Anhörung in öffentlicher Verhandlung verletzt habe, weil es religiösen Menschen typischerweise schwer falle, über Themen zu sprechen, die den Sexualbereich – hier die drohende Gefahr einer Genitalverstümmelung – beträfen und es nicht angehen könne, dass irgendwelche Männer im druckvollen Umfeld einer drohenden Abschiebung darüber befänden, ob der Vortrag einer religiösen Frau betreffend dieser Bedrohung glaubwürdig sei oder nicht. Damit wird jedoch keine Verletzung rechtlichen Gehörs aufgezeigt. Eine mündliche Verhandlung ist – auch in Asylverfahren – regelmäßig öffentlich (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG). Ein schutzwürdiges Diskretionsinteresse ist zwar bei Angelegenheiten aus dem privaten Lebensbereich anzuerkennen, die außenstehenden Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich sind und durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt würden, wozu insbesondere das Familien-, Beziehungs- und Sexualleben, der Gesundheitszustand sowie weltanschauliche, religiöse und politische Einstellungen, mithin Umstände, die unbeteiligten Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen, gehören. § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG stellt diesen Ausschluss aber in das Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 1 C 41.20 – juris Rn. 27). Ein Antrag nach § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG wurde seitens der Kläger nicht gestellt. Unabhängig davon ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt, wenn eine öffentliche Verhandlung trotz eines Ausschließungsgrundes stattgefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.1984 – 6 C 53.83 – juris Rn. 9). Eine Gehörsverletzung ergibt sich hieraus ebenfalls nicht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

9

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).