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VGH·15 ZB 24.1745·21.10.2024

Umfang der Erörterungspflicht bei Anhörungsrüge

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 18. September 2024 und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Streitgegenstand war, ob das Gericht verpflichtet ist, auf sämtliche vorgebrachten Argumente einzugehen. Der Senat wies die Rüge zurück und stellte fest, dass das Gehör nur die Berücksichtigung und Erörterung der für die richterliche Überzeugung leitenden, entscheidungserheblichen Gründe verlangt. Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn übergangenes Vorbringen zentral entscheidungsrelevant ist.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen; es muss in der Entscheidung nur die für die richterliche Überzeugung leitenden, also entscheidungserheblichen Gründe angeben.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachen und Rechtsansichten zu erörtern; es kann sich auf die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken.

3

Aus dem Unterlassen, auf einzelne Begründungselemente einzugehen, folgt nur dann eine Gehörsverletzung, wenn diese Elemente nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung darstellen.

4

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Rügevortrag keine darlegbare Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise aufzeigt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ GG Art. 103§ VwGO § 108 Abs. 2, § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 103 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2024-09-18, – 15 ZB 24.1215

Leitsatz

Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend, dh entscheidungserheblich gewesen sind. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18. September 2024 (Az. 15 ZB 24.1215) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2022 – 1 B 36.22 – juris Rn. 3).

3

Gemessen daran hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass er sich nicht mehr ausdrücklich mit ihrem Ablehnungsgesuch befasst hat. Denn dieses Gesuch vom 16. Februar 2024, das mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2024 zurückgewiesen wurde, bezieht sich inhaltlich – soweit es verständlich ist – ausschließlich auf das zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Entscheidung des Senats bereits rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2024.

4

Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).