Erfolglose Anhörungsrüge – Tekturgenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte im Zulassungsverfahren gegen einen Senatsbeschluss zur Festsetzung von Abstandsmaßen in einem Bebauungsplan Verletzung des rechtlichen Gehörs und beanstandete die fehlende Rechtsgrundlage. Der VGH hält das Vorbringen für berücksichtigt und verneint eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Die Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen; eine materielle Überprüfung ist mit der Anhörungsrüge nicht möglich.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss im Zulassungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung, sondern beschränkt sich auf die Prüfung einer möglichen Gehörsverletzung.
Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es muss nicht ausdrücklich auf jeden vorgetragenen Einwand eingehen, sondern nur auf solche Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend sind.
In Zulassungsverfahren genügt die Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Verfahrens (vgl. § 124a VwGO); eine vertiefende Ergänzung der Begründung ist nicht erforderlich, wenn das Gericht an seiner Entscheidung festhält.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rügeverfahrens; nimmt die beigeladene Partei am Rügeverfahren nicht teil, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2023-03-08, – 15 ZB 22.2463
VG Augsburg, Urt, vom 2022-10-20, – Au 5 K 22.587
Leitsatz
Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit findet durch die Anhörungsrüge nicht statt. Ebenso bedarf es keiner ergänzenden oder vertiefenden Begründung im Falle des Festhaltens an der Entscheidung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 8. März 2023 (Az. 15 ZB 22.2463) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2022 – 1 B 36.22 – juris Rn. 3).
Gemessen hieran, verletzt der Beschluss des Senats nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren (Az. 15 ZB 22.2463), es gebe für die Festsetzung in § 3 Abs. 3 Satz 1 (F. 2000) bzw. § 4 III (F. 2015) des Bebauungsplans Nr. ... „Neuordnung der B.-M. – V. S. Weg bis zum Friedhof“ der Beigeladenen keine Rechtsgrundlage, wurde vom Senat zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Zulassungsverfahrens gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gewürdigt. Im Beschluss vom 8. März 2023 (BA S. 4) wird – worauf die Klägerin in ihrer Begründung zur Anhörungsrüge auch zutreffend Bezug nimmt – hierzu ausgeführt, dass die „Festsetzung des Abstandsmaßes von 10 m (…) hier die zur Paar und zum Umlaufgraben festgesetzten Baugrenzen dahingehend“ ergänzt, „dass textlich weitere Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen in Form von Mindestgrenzabständen zu den Grenzen des Gewässers bzw. dem Umlaufgraben festgesetzt wurden“ (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.12.2020 – 9 CS 20.2172 – juris Rn. 23). Der Senat ist ferner auf die im Zulassungsvorbringen ausdrücklich angeführten § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 24 BauGB eingegangen. Soweit die Klägerin die fehlende Angabe einer Rechtsgrundlage durch den Senat beanstandet, wird nicht ein Übergehen des Vortrags der Klägerin, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses kritisiert. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit findet durch die Anhörungsrüge jedoch nicht statt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2022 – 7 A 2.22 – juris Rn. 4; B.v. 23.8.2021 – 4 C 2.21 – juris Rn. 2). Ebenso bedarf es keiner ergänzenden oder vertiefenden Begründung im Falle des Festhaltens an der Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2023 – 4 BN 46.22 – juris Rn. 2).
Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene im Verfahren der Anhörungsrüge nicht beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).