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VGH·15 ZB 23.336·26.04.2023

Nachbarklage gegen Errichtung eines Familienhauses

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Genehmigung eines 4‑Familienhauses. Sie rügt Unbestimmtheit, Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Verkehrslärms und Beeinträchtigung des Gebietserhaltungsanspruchs. Der VGH lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin das Darlegungsgebot des §124a VwGO nicht erfüllt und sich nicht substantiiert mit der Urteilsbegründung auseinandersetzt; typische Immissionen durch Garagen und Stellplätze sind sozialadäquat hinzunehmen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiierter Darlegung des Zulassungsgrundes nach §124a VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wohnbauvorhaben sind die typischerweise mit notwendigen Garagen und Stellplätzen verbundenen Immissionen durch Zu‑ und Abfahrten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

2

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO erfordert, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes (z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) substantiiert darlegt; bloße Rügen genügen nicht.

3

Nach §124a VwGO muss der Zulassungsantrag sich substantiiert mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist der Antrag unzulässig.

4

Eine Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, wenn aus den zugrunde liegenden Planunterlagen eindeutig hervorgeht, was Gegenstand der Genehmigung ist und Betroffene so beurteilen können, ob ihre Rechte berührt werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4§ BauGB § 34§ BauNVO § 12§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124a VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2023-01-17, – RN 6 K 21.1497

Leitsatz

Die mit der Errichtung notwendigen Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Zum Darlegungsgebot bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des Landratsamtes S. zur Errichtung eines 4-Familienhauses durch die Beigeladene.

2

Mit Urteil vom 17. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juli 2021 gerichtete Klage ab.

3

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt und zu dem die Beigeladene sich nicht äußerte, verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung sei unbestimmt und verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund des Verkehrslärms und der massiven Bebauung. In der Nachbarumgebung befänden sich nur Einzelbebauungen, weswegen der Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.

4

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

5

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

6

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.

7

Die Klägerin kommt ihrem Darlegungsgebot nach § 124a VwGO nicht nach, da sie sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt. Sie legt ihre befürchtete Betroffenheit hinsichtlich des behaupteten Verkehrslärms nicht ausreichend dar, zumal die mit der Errichtung notwendigen Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind (BayVGH, B.v. 9.3.2023 -15 ZB 23.151 – juris Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass keine Unbestimmheit der Baugenehmigung vorliegt, da aus den der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Planunterlagen zweifelsfrei hervorgeht, was Gegenstand der Genehmigung ist, sodass die Klägerin feststellen kann, ob sie hierdurch in ihren Rechten verletzt sein könnte. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr eindeutig, welches Vorhaben verwirklicht werden soll (BayVGH, B.v. 10.3.2023 – 15 ZB 22.2583 – juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs dergestalt, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Maße und Dimension bei typisierender Betrachtung wegen eines Umschlagens von „Quantität in Qualität“ gebietsunverträglich sein könnte, nicht ersichtlich ist. Hiergegen ist nichts zu erinnern (BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 15 ZB 22.2583 – juris Rn. 9). Die Klägerin setzt sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auch nicht substantiiert auseinander.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

9

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Anhang) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).