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VGH·15 ZB 23.30931·15.01.2024

unzulässiger Berufungszulassungsantrag

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München, legte die erforderlichen Zulassungsgründe jedoch nicht binnen Monatsfrist dar. Der VGH verwarf den Antrag als unzulässig, da die Anforderungen des §78 Abs.4 AsylG an Frist und Begründung nicht erfüllt waren und kein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter und substanziierter Begründung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils substantiiert begründet werden; unterbleibt die Begründung, ist der Antrag unzulässig und zu verwerfen.

2

Für die Fristberechnung gelten § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB; die Monatsfrist endet am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr.

3

Ein Antrag auf Fristverlängerung kommt nur in Betracht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung oder Verlängerung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO erfüllt sind; bloße Nachreichung ohne diese Voraussetzungen reicht nicht aus.

4

Fehlt in der Begründung jegliche Darlegung von Zulassungsgründen, erfüllt die Eingabe nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG und ist deshalb unzulässig.

5

Die Verwerfung des Zulassungsantrags macht das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 4 Satz 4§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG§ 187 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-10-12, – M 27 K 23.30074

Leitsatz

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht fristgerecht begründet, ist er als unzulässig zu verwerfen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2

Der Kläger hat zwar durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2023 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Schriftsatz genügt jedoch den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, da dort keinerlei Zulassungsgründe dargelegt wurden und der zugleich gestellte Antrag auf Fristverlängerung im Hinblick auf § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2020 – 15 ZB 20.31074 – juris Rn. 1).

3

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 12. Oktober 2023 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 13. November 2023 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Mittwoch, den 13. Dezember 2023 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.32780 – juris Rn. 13), ist innerhalb des genannten Zeitraums weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

5

Mit der Verwerfung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).