Verwerfung eines nicht begründeten Berufungszulassungsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, legte in seinem Schriftsatz jedoch keinerlei Zulassungsgründe dar und verwies auf eine spätere Begründung, die nicht fristgerecht einging. Das Gericht hielt die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG sowie die einmonatige Begründungsfrist für maßgeblich und verwarf den Antrag als unzulässig. Eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung lagen nicht vor; die Kostenentscheidung erfolgte nach VwGO/AsylG. Der Beschluss macht das Urteil rechtskräftig und ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Begründung und versäumter Frist als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG muss die Zulassungsgründe in der Antragsschrift substantiiert darlegen; die bloße Vorbehaltserklärung, die Begründung in einem späteren Schriftsatz nachzureichen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils und ist nach § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB strikt einzuhalten; verspätet eingereichte Schriftsätze sind unbeachtlich, soweit keine wirksame Wiedereinsetzung vorliegt.
Eine Fristverlängerung ist unter dem Gesichtspunkt des § 57 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO regelmäßig ausgeschlossen, sodass verspätete Nachreichungen nicht durch Fristverlängerung geheilt werden können.
Mangels Erfüllung der Darlegungs- und Fristanforderungen ist ein Zulassungsantrag unzulässig und gemäß entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen; hierdurch wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2023-05-25, – M 16 K 17.35760
Leitsatz
Ein Schriftsatz, in dem keinerlei Zulassungsgründe dargelegt werden und die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleiben soll, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der Kläger hat zwar durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Mai 2023 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Schriftsatz genügt jedoch den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, da dort keinerlei Zulassungsgründe dargelegt wurden und die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleiben sollte. Ein solcher weiterer Schriftsatz ist jedoch nicht mehr fristgerecht eingegangen.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 25. Mai 2023 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 23. Oktober 2023 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Donnerstag, den 23. November 2023 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.32780 – juris Rn. 13), ist innerhalb des genannten Zeitraums weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 22. Dezember 2023 sowie vom 22. Januar 2024 auf Fristverlängerung sind nicht geeignet, den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG Rechnung zu tragen, zumal eine Fristverlängerung schon im Hinblick auf § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 11.5.2020 – 15 ZB 20.31074 – juris Rn. 1). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).