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VGH·15 ZB 23.30880·19.12.2023

Unzulässiger Berufungszulassungsantrag in asylrechtlichem Streitverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG München, reichte jedoch nur Schriftsätze ein, die Zulassungsgründe bloß benannten, ohne sie inhaltlich darzulegen. Der VGH verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, da die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Fristversäumnis, keine Wiedereinsetzung und Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Begründens nach § 78 Abs. 4 AsylG verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 4 AsylG genügt nicht, wenn die genannten Zulassungsgründe (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit, besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) nicht inhaltlich substantiiert dargelegt werden.

2

Die Begründung der Zulassung der Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu erbringen; die Fristberechnung richtet sich nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB.

3

Fehlt innerhalb der zugelassenen Frist eine substantielle Darlegung der Zulassungsgründe und wird keine rechtzeitig begründete Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Verwerfung des Zulassungsantrags führt zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach § 78 Abs. 5 S. 2 AsylG; die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 4§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-10-12, – M 27 K 22.30892

Leitsatz

Ein Schriftsatz, in dem als Berufungszulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, besondere rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich benannt, jedoch mit keinerlei inhaltlichen Ausführungen dargelegt wurden, genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2023 – M 27 K 22.30892 – wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2

Der Kläger hat zwar durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. November 2023 gegen das in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Oktober 2023 verkündete und seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 15. November 2023 zugestellte Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (vgl. zur Antragstellung vor Zustellung des vollständigen Urteils: Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vor § 124 Rn. 19 f.). Der Schriftsatz genügt jedoch den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, da die Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, besondere rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich benannt, jedoch mit keinerlei inhaltlichen Ausführungen dargelegt wurden.

3

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 12. Oktober 2023 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 15. November 2023 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Freitag, den 15. Dezember 2023 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.32780 – juris Rn. 13), ist innerhalb des genannten Zeitraums weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15. Dezember 2023 ist inhaltlich mit dem Schriftsatz vom 13. November 2023 identisch und erfüllt – wie bereits ausgeführt – die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in keinster Weise. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 11.5.2020 – 15 ZB 20.31074 – juris Rn. 1). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

5

Mit der Verwerfung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).