Erfolgloser Berufungszulassungantrag eines Nachbarn auf Verpflichtung zum Einschreiten gegen grenznah oder grenzständig auf dem Nachbargrundstück errichtete Gebäude
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen mehrere grenznahe Gebäude. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen. Entscheidend waren die notariell gesicherte Abstandsflächenübernahme und die geänderte Art. 6 BayBO; ein Löschungsanspruch gegen die eingetragene Grunddienstbarkeit sei vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Löschungsanspruch gegen eine notariell erklärte und in das Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit ist vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen.
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist die gerichtliche Prüfung auf das im Zulassungsverfahren vorgetragene Vorbringen beschränkt; bloße Wiederholungen erstinstanzlicher Behauptungen genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen (§ 124 a Abs. 4 VwGO).
Die geänderte bauordnungsrechtliche Regelung (hier Art. 6 BayBO) kann die Bewertung von Abstandsflächen beeinflussen; für die Anordnung eines Rückbaus ist jedoch die konkrete Betroffenheit und die Ermessensausübung der Behörde maßgeblich, wobei nur erhebliche Beeinträchtigungen ein Einschreiten rechtfertigen.
Die Voraussetzung besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten für die Berufungszulassung liegt nicht schon bei abweichender Rechtsauffassung vor; der Sachverhalt und die Rechtsfragen müssen sich als unklar oder besonders komplex darstellen.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2023-10-26, – RO 7 K 20.1236
Leitsatz
Ein etwaiger Löschungsanspruch bzgl. einer notariell erklärten und durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit gesicherten Abstandsflächenübernahme ist vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen mehrere grenznah oder grenzständig auf dem Nachbargrundstück errichtete Gebäude.
Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die gewünschte Beseitigung der insgesamt fünf baulichen Anlagen. Vor dem Hintergrund einer von seinem Rechtsvorgänger notariell erklärten und durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit gesicherten Abstandsflächenübernahme sowie angesichts der – maßgeblichen und mittlerweile geänderten – Vorschrift des Art. 6 BayBO lägen lediglich zwei der streitgegenständlichen Gebäude innerhalb der einzuhaltenden Abstandsflächen. Die damit einhergehende Betroffenheit des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks des Klägers sei jedoch geringfügig und zwinge nicht zur Anordnung eines entsprechenden Rückbaus.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er ist der Meinung, das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, die geltend gemachten Zulassungsgründe seien bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger werde durch die rechtlich nicht zu beanstandende Weigerung des Beklagten, gegen die baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück einzuschreiten, nicht in eigenen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Der Vortrag im Zulassungsverfahren, auf dessen Darlegungen sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Der Senat nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen noch Folgendes zu bemerken:
Soweit der Kläger unter zum Teil wörtlicher Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags daran festhält, es liege ein umfassender Verstoß gegen die einzuhaltenden Abstandsflächen vor, blendet er zunächst den Umstand aus, dass die betreffende und einschlägige Regelung in Art. 6 BayBO mittlerweile geändert worden ist. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Er setzt sich aber auch nicht mit den differenzierenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 9) auseinander, dass sich das dem Beklagten zustehende Ermessen hier nicht in einer Weise verdichtet habe, die ein bauaufsichtliches Einschreiten geböte. Damit entspricht sein Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen, die gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu stellen sind (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 a Rn. 63). Daran ändert auch die Einschätzung des Klägers, sowohl die Ermessensausübung des Beklagten wie auch des angefochtenen Urteils „belohnten den Beigeladenen für sein illegales Verhalten“, nichts.
Auch sein erneuter Hinweis auf die angeblich ins Leere gehende Abstandsflächenübernahme durch seinen Rechtsvorgänger bzw. den Entfall der Geschäftsgrundlage für die eingetragene Grunddienstbarkeit, bezüglich derer ihm ein Anspruch auf Löschung zustehe, verfängt nicht. Mit dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten ist hier davon auszugehen, dass beides wirksam und gültig ist und ein eventueller, indes nicht erkennbarer Löschungsanspruch ggf. vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen wäre.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, auf. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Sachverhalt hier geklärt und die aufgeworfenen Rechtsfragen können anhand der einschlägigen Vorschriften beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013; sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).