Anforderungen für Bestellung eines Notanwalts (Asyl)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im Asylverfahren schriftlich und ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil Form- und Fristvorschriften nach §§ 67 VwGO, 78 AsylG nicht erfüllt sind und Anwaltszwang besteht. Die bloße Behauptung, mehrere Rechtsanwälte hätten das Mandat abgelehnt, reicht nicht für die Bestellung eines Notanwalts; eine Wiedereinsetzung wird mangels unverschuldeter Fristversäumnis versagt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Einhaltung von Form- und Fristvorschriften sowie unzureichender Darlegung für Bestellung eines Notanwalts verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag der Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse und Fristen der §§ 67 VwGO und § 78 AsylG nicht eingehalten werden.
Besteht Anwaltszwang für die Zulassung der Berufung, ist bei der Bestellung eines Notanwalts eine substantielle Darlegung erforderlich; die bloße Behauptung, mehrere Anwälte hätten das Mandat abgelehnt, genügt nicht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 60 VwGO).
Bei Verwerfung eines Zulassungsantrags kann dem Antragsteller die Kostentragung für das Zulassungsverfahren auferlegt werden; Gerichtskosten können nach spezialgesetzlichen Regelungen entfallen.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2022-11-18, – W 5 K 22.30378
Leitsatz
Die bloße Behauptung, mehrere Rechtsanwälte hätten das angetragene Mandat abgelehnt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen für die Bestellung eines Notanwalts. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der vom Kläger schriftlich und ohne Begründung persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 18. November 2022 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht. Die Ausführungen im Zulassungsschreiben, zwei angeschriebene Rechtsanwälte hätten das Mandat abgelehnt und er habe einen weiteren - namentlich benannten - Rechtsanwalt angeschrieben, das Mandat zu übernehmen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen für die Bestellung eines Notanwalts (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 9 ZB 20.31295 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 - juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).