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VGH·15 ZB 22.30907·06.09.2022

Kein Verstoß gegen den prozessualen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der staatenlose palästinensische Kläger begehrt Anerkennung als Flüchtling und rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs; er beantragt die Zulassung der Berufung. Der VGH verneint eine Gehörsverletzung, weil der Kläger sein Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt hat und keine weiteren Aufklärungspflichten des Gerichts erkennbar sind. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung als unbegründet/abgelehnt verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Asylbewerber muss sein Verfolgungsschicksal ausreichend und kohärent darstellen; persönliche Erlebnisse sind in sich stimmig zu schildern.

2

Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder die Möglichkeit zu weiterem Vortrag unter Verstoß gegen das Prozessrecht abgeschnitten hat.

3

Gerichte müssen sich nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinandersetzen; grundsätzlich ist anzunehmen, dass vorgetragenes Vorbringen zur Kenntnis genommen wurde.

4

Liegt kein konkreter Anlass für vertiefte Sachaufklärung vor, verpflichtet die Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu weiteren Ermittlungen; die bloße Behauptung rechtlicher Zweifel begründet keinen Zulassungsgrund im Asylverfahren.

Relevante Normen
§ GG Art. 103 Abs. 1§ AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2022-06-30, – M 17 K 17.41910

Leitsatz

Es ist Sache des Asylbewerbers, sein Verfolgungsschicksal ausreichend darzulegen und in seine Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, in sich stimmig zu schildern (vgl. VGH München BeckRS 2022, 3137). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG BeckRS 2017, 139297). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist staatenloser Palästinenser und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 30. Juni 2022 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor.

3

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Eine Verletzung des Grundsatzes liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Im Übrigen brauchen sich die Gerichte nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2022 - 15 ZB 22.30617 - juris Rn. 3).

4

Der Kläger sieht einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da das Verwaltungsgericht zu hohe Anforderungen an den Sachvortrag und die Nachweise der Verfolgung stelle. Das Verwaltungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass es Sache des Asylbewerbers ist, sein Verfolgungsschicksal ausreichend darzulegen und in seine Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, in sich stimmig zu schildern (UA S. 7; vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 15 ZB 22.30197 - juris Rn. 11). Es kommt sodann zu dem Ergebnis, dass der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft sei (UA S. 8) und - auch unter Würdigung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Juni 2022 vorgelegten Unterlagen und Ausführungen - nicht mit dem bisherigen Sachvortrag in Übereinstimmung zu bringen sei (vgl. UA S. 10), weil der Kläger nicht vorgetragen habe, dass und welche Verfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 22 m.w.N). Mit der Formulierung, das Ersturteil begegne „erheblichen rechtlichen Zweifeln“ wendet sich der Kläger vielmehr im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, was jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2022 - 15 ZB 22.30617 - juris Rn. 4).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

6

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).